OGH 7Ob169/03h (RS0117982)

OGH7Ob169/03h23.11.2022

Rechtssatz

Die Wiederherstellungsklausel des Art 6 Z 4 E-AHB impliziert ein Gleichartigkeits- und ein Gleichwertigkeitsgebot, sodass Sachen gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden müssen. Bei Individualstücken wie Schmuckgegenständen (hier Ringe) ist eine idente stück- und fertigungsbezogene Wiederherstellung bei gänzlichem Verlust kaum bzw überhaupt nicht möglich. Insoweit entspricht die Anschaffung (Wiederbeschaffung iS der AVB) von Sachen "gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte" gerade bei Schmuck den oa Prämissen. Es schadet daher einem Versicherungsnehmer etwa nicht, an Stelle eines Armbandes sich eine Halskette gekauft zu haben. Soweit der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung (gleichgültig ob verschuldet oder nicht) gänzlich unterlässt oder verzögert, verliert er seinen Anspruch gegen den Versicherer).

Wiederherstellungsklausel — Wiederbeschaffungsverpflichtung

 

Normen

ABS Art13 Abs1
ABH Art6.5
E-ABH Art6
VersVG §97
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung von Seilbahnen (AVB SEC14)
Sonderbedingungen zur Tiroler Seilbahnversicherung (SBS14)

7 Ob 169/03hOGH05.08.2003
7 Ob 262/05pOGH28.11.2005

Beisatz: Preisgünstige Wiederbeschaffungen von gestohlenen Gegenständen kommen in der Nennwertversicherung dem Versicherungsnehmer zugute - ihm ist daher die Differenz zwischen Zeitwert und Nennwert (Wiederbeschaffungswert) zu ersetzen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Anschaffung von Mobiltelefonen durch Verwendung von „Mobilpoints" und Vertragsbestätigigungen. (T2)<br/>Veröff: SZ 2005/172

7 Ob 162/21fOGH18.10.2021

nur: Die Wiederherstellungsklausel impliziert ein Gleichartigkeits- und ein Gleichwertigkeitsgebot, sodass Sachen gleicher Zweckbestimmung, Art und Güte wieder hergestellt oder wiederbeschafft werden müssen. (T3)

7 Ob 162/22gOGH23.11.2022

Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Errichtung einer Funifor-Bahn anstelle von Schleppliften. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20030805_OGH0002_0070OB00169_03H0000_001

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Stichworte