OGH 3Ob264/02y (RS0117816)

OGH3Ob264/02y17.11.2022

Rechtssatz

Wird ein Antrag auf Einstellung der Exekution gestellt, so sind vor der Entscheidung darüber die Parteien dann zu vernehmen, wenn der Antrag nicht vom betreibenden Gläubiger selbst gestellt wird (§45 Abs3 EO). Wurde die Vernehmung der betreibenden Partei unterlassen, so begründet dies eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit im Sinn des §477 Abs 1 Z 4 ZPO iVm §78 EO.

Normen

EO §45 Abs3
ZPO §477 Abs1 Z4 D4

3 Ob 264/02yOGH17.07.2003
3 Ob 170/22dOGH17.11.2022

Dokumentnummer

JJR_20030717_OGH0002_0030OB00264_02Y0000_001

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