OGH 11Os28/03; 15Os120/03; 11Os52/05i; 11Os76/17m; 14Os58/22v (RS0117930)

OGH11Os28/03; 15Os120/03; 11Os52/05i; 11Os76/17m; 14Os58/22v24.8.2022

Rechtssatz

Durch die Neufassung des § 159 StGB durch BGBl I 2000/58 wurde mit dem nicht bloß schuldbezogen, sondern auch unrechtsbezogenen Begriff der groben Fahrlässigkeit erstmals eine Differenzierung der in § 6 StGB definierten Fahrlässigkeit nach Schweregraden in das StGB eingeführt. Unter grober Fahrlässigkeit wird eine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltswidrigkeit des Täters verstanden, wobei insbesondere der Eintritt des konkret herbeigeführten Erfolgs nicht nur als entfernt möglich, sondern als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

Normen

StGB §6 A5
StGB §159

11 Os 28/03OGH24.06.2003
15 Os 120/03OGH18.03.2004

Vgl auch; Beisatz: Die grobe Fahrlässigkeit muss sich auf das kridaträchtige Verhalten im Sinn des § 159 Abs 5 StGB erstrecken und es muss das tatbestandsmäßige Handeln auch für den Taterfolg kausal sein. (T1)

11 Os 52/05iOGH13.06.2006

Auch; nur: Unter grober Fahrlässigkeit wird eine ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltswidrigkeit des Täters verstanden. (T2)

11 Os 76/17mOGH17.10.2017

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Zahlungsunfähigkeit muss gerade durch die inkriminierten Verhaltensweisen herbeigeführt worden sein. (T3)

14 Os 58/22vOGH24.08.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20030624_OGH0002_0110OS00028_0300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)