OGH 3Ob113/02t (RS0117434)

OGH3Ob113/02t16.12.2022

Rechtssatz

Für die Anmeldung einer durch Höchstbetragshypothek gesicherten Forderung wurde in § 211 Abs 5 EO idF EO-Nov 2000 insoweit eine Erleichterung geschaffen, als zum Nachweis des zum Zeitpunkt der letzten vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebenen Saldomitteilung offenen Betrags die Vorlage dieser Saldomitteilung ausreicht. Wurde eine Saldomitteilung nicht vorgelegt wurde, haben die bisher in der Rsp aufgestellten Kriterien für die Bestimmtheit eines Nachweises der angemeldeten Forderung nach § 210 EO weiter zu gelten.

Normen

EO §210 IVE
EO §210 VB
EO idF EO-Nov 2000 §211 Abs5

3 Ob 113/02tOGH29.01.2003

Veröff: SZ 2003/10

3 Ob 18/08fOGH08.05.2008
3 Ob 193/12xOGH14.11.2012
8 Ob 133/22zOGH16.12.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Keine Anwendbarkeit des § 211 Abs 5 EO auf Inhaberschuldverschreibungen mit Verbriefung einer betraglich fixierten Forderung, zu deren Sicherstellung ein Höchstbetragspfandrecht eingeräumt wurde; Nachweis wurde bereits durch Vorlage der Inhaberschuldverschreibungen erbracht, ohne dass es noch der Vorlage des Finanzierungsvertrags oder eines Belegs für die an die Schuldnerin geleistete Zahlung bedurfte. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20030129_OGH0002_0030OB00113_02T0000_005

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