Rechtssatz
Der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung einer ohne vorherige Anhörung des Verfügungsgegners ausgesprochenen Zurückweisung eines Sicherungsantrags aus formellen Gründen ist jedenfalls unzulässig.
1 Ob 232/03d | OGH | 18.11.2003 |
Beisatz: Die Anfechtbarkeit der Bestätigung eines ohne Anhörung des Verfügungsgegners zurückgewiesenen Sicherungsantrags ist nämlich nicht anders zu beurteilen als die Bestätigung eines ohne Anhörung des Verfügungsgegners abgewiesenen Sicherungsantrags. (T1) |
4 Ob 177/08w | OGH | 18.11.2008 |
Vgl; Beisatz: Wurden mit der Zurückweisung des Widerspruchs aus formellen Gründen und deren Bestätigung zwar keine Sachentscheidungen über den Widerspruch getroffen, ist dennoch die in § 402 Abs 1 Satz 2 EO normierte Ausnahme von der absoluten Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO anzuwenden, wenn der Widerspruchsgegner vor Ergehen des Zurückweisungsbeschlusses angehört wurde. (T2) |
4 Ob 234/08b | OGH | 20.01.2009 |
Auch; Beisatz: Das gilt auch im Fall eines Sicherungsantrags nach § 382b EO. (T3) |
7 Ob 3/22z | OGH | 26.01.2022 |
Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des Rechtswegs. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20021025_OGH0002_0010OB00226_02W0000_001
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