Rechtssatz
Ein Vermögensschaden, der aufgrund der Verfügung des Getäuschten eingetreten ist, bildet das letzte Merkmal des äußeren Tatbestandes. Bei Beurteilung dieses Elements sind sowohl tatsächliche als auch rechtliche Umstände zu klären, es handelt sich um eine gemischte Frage. Zunächst sind auf der Tatsachenebene die wirtschaftlichen Effekte einer täuschungsbedingten Handlung, Duldung oder Unterlassung (zB: Übergabe einer Ware mit einem bestimmten Verkaufspreis durch den Verkäufer ohne Gegenleistung) zu ermitteln, um danach die Frage zu lösen, ob und inwieweit hiedurch jemand am Vermögen geschädigt ist. Die Art der Schadensberechnung stellt eine Rechtsfrage dar, wobei das österreichische Vermögensstrafrecht von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgeht und beim Betrug nur den unmittelbar aus der Vermögensverschiebung des Getäuschten entstandenen Schaden im Sinne eines dabei aufgetretenen effektiven Verlustes an Vermögenssubstanz erfasst. Letzterer ist durch einen Vergleich der Vermögenslage vor und nach der durch die Täuschung bewirkten Vermögensverfügung zu ermitteln.
12 Os 46/18h | OGH | 21.06.2018 |
Vgl |
11 Os 49/20w | OGH | 08.01.2021 |
Vgl; Beisatz: Hätte die Verwirklichung des vom Täter angestrebten Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht keinen Vermögensschaden bedeutet, kann auch kein strafbarer Betrugsversuch (§ 15 StGB) vorliegen. (T1) |
14 Os 63/21b | OGH | 14.09.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: „Dopingbetrug“ eines Berufsrennfahrers: Ob dessen (Arbeits‑)leistung für den Dienstgeber individuell brauchbar oder unbrauchbar war, ist eine (entscheidende) Tatfrage, die Beurteilung eines tatsächlichen oder möglichen Schadenseintritts eine auf einer entsprechenden Feststellungsgrundlage zu lösende Rechtsfrage. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20020808_OGH0002_0150OS00072_0200000_001