OGH 5Ob129/02k (RS0116900)

OGH5Ob129/02k27.9.2022

Rechtssatz

Bei einer absoluten Nichtigkeit sind die Rechtswirkungen von Amts wegen aufzugreifen. In einem solchen Fall genügt es, wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt aufgezeigt wird und unter Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs mit dem Fehlen jeglichen Rechtsgrunds für das Behaltendürfen der Leistung das Klagebegehren begründet wird.

Normen

ABGB §879 AIa

5 Ob 129/02kOGH11.06.2002
3 Ob 198/10dOGH09.06.2011

Vgl; nur: Bei einer absoluten Nichtigkeit sind die Rechtswirkungen von Amts wegen aufzugreifen. (T1)

7 Ob 210/13bOGH11.12.2013

Auch; nur: Bei einer absoluten Nichtigkeit sind die Rechtswirkungen von Amts wegen aufzugreifen. (T2)<br/>Beisatz: Dieser Grundsatz ist nicht dahin zu verstehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen von Amts wegen zu untersuchen sind. Er besagt nur, dass es nicht der formellen Berufung auf die Nichtigkeit bedarf. Die tatsächlichen Voraussetzungen müssen aber im Verfahren erster Instanz behauptet werden oder zumindest klar aus den Prozessakten hervorgehen. (T3)

9 ObA 67/14iOGH29.10.2014

Auch; nur T2

2 Ob 138/22sOGH27.09.2022

Dokumentnummer

JJR_20020611_OGH0002_0050OB00129_02K0000_002

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