OGH 7Ob52/02a (RS0116370)

OGH7Ob52/02a28.9.2022

Rechtssatz

Doppelversicherung wird nicht - wie die beklagte Partei in der Revisionsbeantwortung meint - durch Identität des Versicherungsnehmers, sondern durch Identität des versicherten Interesses begründet. Doppelversicherung ist daher auch dann anzunehmen, wenn dasselbe Interesse durch eine Eigenversicherung und durch eine Versicherung für fremde Rechnung geschützt wird. Dieselbe Gefahr im Sinne des § 59 Abs 1 VersVG liegt auch vor, wenn in den einzelnen Verträgen mehrere Gefahrenkombinationen erfasst sind und die konkrete Gefahr, die zum Versicherungsfall geführt hat, in den jeweiligen Verträgen gedeckt ist.

Normen

VersVG §59

7 Ob 52/02aOGH17.04.2002

Veröff: SZ 2002/49

7 Ob 223/11mOGH21.12.2011

Vgl auch

7 Ob 9/12tOGH27.02.2012

nur: Dieselbe Gefahr besteht auch dann, wenn in den einzelnen Verträgen mehrere Gefahrenkombinationen erfasst sind und die konkrete Gefahr, die zum Versicherungsfall geführt hat, in den jeweiligen Verträgen gedeckt ist. (T1)<br/>Veröff: SZ 2012/22

7 Ob 165/16iOGH25.01.2017

Beisatz: Haftpflichtrisiko des Arztes ist sowohl in der Haftpflichtversicherung des Krankenhausträgers mitversichert als auch durch eine eigene Haftpflichtversicherung gedeckt. (T2)

7 Ob 117/22iOGH28.09.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20020417_OGH0002_0070OB00052_02A0000_001

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