OGH 7Ob19/02y (RS0116384)

OGH7Ob19/02y14.9.2022

Rechtssatz

Die in § 483 ABGB genannte Verhältnismäßigkeit ist nach dem Verhältnis der Benützung durch die (hier: Bringungsberechtigten) Berechtigten zur Gesamtbenützung beziehungsweise dem Verhältnis der Benützung des Weges durch die Dienstbarkeitsberechtigten einerseits und die Dienstbarkeitsverpflichteten andererseits im Hinblick auf die Länge der betroffenen Teilstücke zur Gesamtlänge des Weges in Beziehung zu setzen, wobei auch die Intensität der beiderseitgen Benützungen in die Beurteilung miteinzubeziehen ist. (Hier: Festlegung der Entschädigung für eine Bringungsanlage gemäß § 67 Abs 5 ForstG.)

Normen

ABGB §483
ForstG §66a
ForstG §67

7 Ob 19/02yOGH27.02.2002
6 Ob 70/05wOGH25.08.2005

Ähnlich; Beisatz: Dem § 483 ABGB entspricht es, die Verhältnismäßigkeit nach dem Verhältnis der Benützung durch den Dienstbarkeitsberechtigten und den Dienstbarkeitsverpflichteten im Hinblick auf die Länge der betroffenen Teilstücke zur Gesamtlänge des Weges in Beziehung zu setzen und dabei auch die Intensität der beiderseitigen Benützungen in die Beurteilung miteinzubeziehen. (T1)

1 Ob 155/22hOGH14.09.2022

Dokumentnummer

JJR_20020227_OGH0002_0070OB00019_02Y0000_001

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