OGH 10ObS180/01w (RS0115580)

OGH10ObS180/01w21.6.2022

Rechtssatz

Ist Gegenstand der Klage nicht die Gewährung eines Pflegegeldes, sondern ausschließlich die Frage, in welchem Ausmaß das Pflegegeld auf der Basis des Wiener Behindertengesetzes an den Pflegegeldbezieher ausbezahlt wird und in welcher Höhe ein Einbehalt erfolgt, liegt keine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG vor, ebensowenig ein Streit über einen Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 65 Abs 1 Z 3 ASGG. Die Klage ist wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen.

Normen

ASGG §65 Abs1 Z1
ASGG §65 Abs1 Z3
wr BehindertenG §43 Abs3
WPGG §11 Abs1

10 ObS 180/01wOGH30.07.2001
10 ObS 29/21vOGH30.03.2021

Beisatz: Hier: Die Frage des Anspruchsübergangs auf Auszahlung von Rehabilitationsgeld nach § 324 Abs 4 ASVG bei einem nach § 429 Abs 4 StPO angehaltenen Kläger ist keine Leistungsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG. (T1)

10 ObS 19/21yOGH27.04.2021

Beis wie T1

10 ObS 67/22hOGH21.06.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Begehren auf neuerliche Auszahlung von Rehabilitationsgeld nach Anweisung des Betrages an die geschäftsunfähige Versicherte statt an ihre Erwachsenenvertreterin. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20010730_OGH0002_010OBS00180_01W0000_001

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