OGH 15Os87/00; 12Os151/00; 11Os161/00; 15Os3/05p; 13Os76/09i (RS0113952)

OGH15Os87/00; 12Os151/00; 11Os161/00; 15Os3/05p; 13Os76/09i1.3.2022

Rechtssatz

Gemäß dem klaren Wortlaut des § 113 Abs 1 erster Satz StPO haben alle, die sich während der Vorerhebungen, der Voruntersuchung oder in dem der Einbringung der Anklageschrift nachfolgenden Verfahren durch eine Verfügung oder Verzögerung des Untersuchungsrichters beschwert erachten, das Recht, darüber, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, eine Entscheidung der Ratskammer zu verlangen und ihr Begehren schriftlich oder mündlich beim Untersuchungsrichter oder unmittelbar bei der Ratskammer anzubringen. Dieses Beschwerderecht steht auch einem gemäß § 45 RAO bestellten Verteidiger zu, weil der von ihm bekämpfte Beschluss des Untersuchungsrichters auf Beigebung eines Verteidigers die rechtliche Grundlage für den nachfolgenden Akt der Bestellung bildete. Er hatte aber auch ein rechtliches Interesse an einer Abänderung des erwähnten Beschlusses, zumal die Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO einen Honoraranspruch ausschließt. Das umfassende Beschwerderecht gemäß § 113 Abs 1 StPO wurde durch die im Strafprozessänderungsgesetz 1993 neu geschaffene Bestimmung des § 41 Abs 7 StPO keineswegs eingeschränkt. Zweck dieser Gesetzesänderung war vielmehr, gegen die Verweigerung der Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO und gegen die Bestellung eines Verteidigers nach § 41 Abs 3 StPO generell und neben der Beschwerde an die Ratskammer nach § 113 Abs 1 StPO auch die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu eröffnen (RV 924 BlgNR 18. GP , 18 f Punkt V.).

Normen

StPO §41 Abs2
StPO §42 Abs2
StPO §61 Abs2 B
StPO §87 Abs1
StPO §113 Abs1

15 Os 87/00OGH10.08.2000
12 Os 151/00OGH14.12.2000

nur: Das umfassende Beschwerderecht gemäß § 113 Abs 1 StPO wurde durch die im Strafprozessänderungsgesetz 1993 neu geschaffene Bestimmung des § 41 Abs 7 StPO keineswegs eingeschränkt. Zweck dieser Gesetzesänderung war vielmehr, gegen die Verweigerung der Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO und gegen die Bestellung eines Verteidigers nach § 41 Abs 3 StPO generell und neben der Beschwerde an die Ratskammer nach § 113 Abs 1 StPO auch die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu eröffnen (RV 924 BlgNR 18. GP , 18 f Punkt V.). (T1); Beisatz: Die durch das StPÄG 1993 neu geschaffene Bestimmung des § 41 Abs 7 StPO normiert keine Beschränkung des umfassenden Beschwerderechts gemäß § 113 Abs 1 StPO und lässt den dort eröffneten Rahmen der Anfechtung untersuchungsrichterlicher Verfügungen oder Verzögerungen völlig unberührt. (T2)

11 Os 161/00OGH16.01.2001
15 Os 3/05pOGH17.02.2005

Auch; nur: Dieses Beschwerderecht steht auch einem gemäß § 45 RAO bestellten Verteidiger zu, weil der Beschluss des Untersuchungsrichters auf Beigebung eines Verteidigers die rechtliche Grundlage für den nachfolgenden Akt der Bestellung bildet. (T3); Beisatz: Gegenstand eines solchen Beschwerdeverfahrens ist die Überprüfung des Bestellungsbeschlusses dahin, ob der die Verfahrenshilfe bewilligende Richter auf Basis der damals aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten das Vorliegen der in § 41 Abs 2 StPO genannten Verfahrenshilfevoraussetzungen zu Recht oder zu Unrecht angenommen hat. (T4); Beisatz: Über standesrechtliche Anfechtungsschranken zB aus Treue- und Verschwiegenheitsverpflichtungen (§§ 9, 16 Abs 2 RAO; § 10 RL-BA) ist damit keine Aussage getroffen. (T5)

13 Os 76/09iOGH23.07.2009

Vgl; Beisatz: Ähnliches gilt auch unter dem Regime der StPO neu, siehe nunmehr RS0125078. (T6)

20 Ds 15/21tOGH01.03.2022

Vgl; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_20000810_OGH0002_0150OS00087_0000000_001

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