OGH 1Ob107/98m (RS0111136)

OGH1Ob107/98m27.9.2022

Rechtssatz

Buchmacherwetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen, die aufgrund einer Bewilligung der Landesregierung zur gewerbsmäßigen Vermittlung derartiger Wetten abgeschlossen werden, sind "Staatslotterien" im Sinne des § 1274 ABGB. Demnach ist die Wettschuld eines solchen Buchmachers jedenfalls dann klagbar, wenn sein Vertragspartner den Wettpreis tatsächlich entrichtet oder hinterlegt hat. Unklagbar ist dagegen der von einem solchen Buchmacher kreditierte Wettpreis, wenn der Vertragspartner die Wette verloren hat (verstärkter Senat).

Normen

ABGB §1274

1 Ob 107/98mOGH30.10.1998

Verstärkter Senat; Veröff: SZ 71/183

7 Ob 85/04gOGH26.05.2004

Ähnlich; Beisatz: Die Aufstellung eines gesetzlich nicht verbotenen Spielautomaten ist nicht als staatlich genehmigte Glücksspielveranstaltung iSd § 1274 ABGB zu qualifizieren. (T1)

7 Ob 137/07hOGH26.09.2007

Auch; Beisatz: Dieser Rechtssatz gilt auch für Totalisateure. (T2)

3 Ob 58/15yOGH17.06.2015

Auch; Beisatz: Hier: Wetten der Angestellten eines Wettbüros. (T3)

2 Ob 138/22sOGH27.09.2022

Dokumentnummer

JJR_19981030_OGH0002_0010OB00107_98M0000_002

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