OGH 14Os147/97; 14Os133/99; 14Os93/00; 11Os46/01; 15Os161/08b; 17Os15/15g; 17Os17/18f; 12Os109/20a; 12Os41/21b; 15Os16/22z; 11Os117/22y (RS0109797)

OGH14Os147/97; 14Os133/99; 14Os93/00; 11Os46/01; 15Os161/08b; 17Os15/15g; 17Os17/18f; 12Os109/20a; 12Os41/21b; 15Os16/22z; 11Os117/22y20.12.2022

Rechtssatz

1.) Bestimmen eines anderen nach § 12 zweiter Fall StGB bedeutet, den unmittelbaren Täter zur Ausführung einer strafbaren Handlung zu veranlassen. Ist der unmittelbare Täter zur Tat bereits fest entschlossen ("alias facturus", "omnimodo facturus") oder gelingt es aus anderen Gründen nicht, ihn zur Ausführung zu veranlassen, stellt die Betätigung eines darauf gerichteten Entschlusses gemäß § 15 Abs 2 StGB einen strafbaren Bestimmungsversuch dar. 2.) Die Bestimmung kann auch über Mittelspersonen erfolgen; direkter Kontakt zwischen Bestimmungstäter und dem Bestimmten ist nicht erforderlich. Bestimmungstäterschaft kommt sogar dann in Betracht, wenn ein gänzlich offener Personenkreis zur Begehung einer hinreichend konkretisierten strafbaren Handlung aufgefordert wird. 3.) Bestimmungsversuch liegt vor, wenn sich das Verhalten des Täters nach seinen Vorstellungen bereits als Bestimmungshandlung darstellt oder dieser doch - gemäß dem konkreten Tatplan - unmittelbar vorangeht. Soll auf einen unmittelbaren Täter im Wege einer Mittelsperson eingewirkt werden, stellt die Einflussnahme auf diese bereits eine Bestimmungshandlung dar. Ein Abreißen der Bestimmungskette ändert an dem gemäß § 15 Abs 2 StGB strafbaren Bestimmungsversuch nichts.

Normen

StGB §12 Bb
StGB §15 Abs2 E

14 Os 147/97OGH17.03.1998
14 Os 133/99OGH09.11.1999

Auch; nur: Die Bestimmung kann auch über Mittelspersonen erfolgen; direkter Kontakt zwischen Bestimmungstäter und dem Bestimmten ist nicht erforderlich. (T1)

14 Os 93/00OGH17.10.2000

Vgl auch; nur T1; nur: Bestimmungstäterschaft kommt sogar dann in Betracht, wenn ein gänzlich offener Personenkreis zur Begehung einer hinreichend konkretisierten strafbaren Handlung aufgefordert wird. (T2)

11 Os 46/01OGH26.06.2001

Vgl auch; nur: Bestimmen eines anderen nach § 12 zweiter Fall StGB bedeutet, den unmittelbaren Täter zur Ausführung einer strafbaren Handlung zu veranlassen. Ist der unmittelbare Täter zur Tat bereits fest entschlossen ("alias facturus", "omnimodo facturus") oder gelingt es aus anderen Gründen nicht, ihn zur Ausführung zu veranlassen, stellt die Betätigung eines darauf gerichteten Entschlusses gemäß § 15 Abs 2 StGB einen strafbaren Bestimmungsversuch dar. (T3)

15 Os 161/08bOGH21.01.2009

Auch; Beisatz: Für die Beurteilung eines Bestimmungsversuchs als absolut untauglich kommt es nicht darauf an, ob (nicht die Bestimmung zur Ausführung der Tat, sondern) die Ausführung der Tat selbst unter keinen Umständen möglich gewesen ist. (T4)

17 Os 15/15gOGH22.09.2015

Auch

17 Os 17/18fOGH11.09.2018

Auch

12 Os 109/20aOGH07.12.2020

Vgl

12 Os 41/21bOGH29.07.2021

Vgl; Beis wie T4

15 Os 16/22zOGH27.04.2022

Vgl

11 Os 117/22yOGH20.12.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19980417_OGH0002_0140OS00147_9700000_001