OGH 1Ob75/97d (RS0107954)

OGH1Ob75/97d21.12.2022

Rechtssatz

Die anfechtbare Zahlung kann nicht als Erfüllung der Verbindlichkeit angesehen werden, es handelt sich dabei um eine bloße Scheinzahlung. Der Empfänger einer solchen Zahlung ist zu deren Zurückweisung berechtigt.

Normen

ABGB §1412
ABGB §1413
KO §28 Z2

1 Ob 75/97dOGH29.04.1997
8 ObA 20/00zOGH24.02.2000

Ähnlich; Beisatz: Die Wirkung der Zahlung im Sinne des § 1412 ABGB tritt durch eine Überweisung auf ein Sperrkonto mangels Verfügungsberechtigung des Gläubigers über die Gutschrift nicht ein. (T1)

3 Ob 126/04gOGH21.07.2004

Ähnlich; Beisatz: Daraus, dass die Zahlung der geschuldeten Summe erfolgt, darf noch nicht darauf geschlossen werden, dadurch werde die Forderung des Gläubigers jedenfalls zum Erlöschen gebracht. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Verdacht der Geldwäscherei. (T3)

2 Ob 12/10vOGH27.01.2011

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Schuldner ist nicht bloß verpflichtet, dem Gläubiger den geschuldeten Betrag in irgendeiner Weise ‑ und sei es bloß auch nur vorübergehend ‑ zu leisten, sondern er hat ihm die den Schuldinhalt bildende Leistung endgültig zu verschaffen. (T4)<br/>Beisatz: Das Zurückweisungsrecht steht dem Gläubiger bereits bei konkreter Gefahr einer aussichtsreichen Gläubigeranfechtung zu. (T5)<br/>Veröff: SZ 2011/9

6 Ob 114/17hOGH29.08.2017

Vgl; Beisatz: Zum Verhältnis zwischen Anfechtung und Nichtigkeit: Bei der (Insolvenz- und Gläubiger‑)Anfechtung führt erst der gerichtliche (Gestaltungs-)Ausspruch die Unwirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung gegenüber den Gläubigern herbei. Demgegenüber bewirken Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 82 GmbHG) ex lege die Nichtigkeit. Von der Gesellschaft insoweit bezahlte Beträge sind daher nicht schuldbefreiend, ohne dass es einer unverzüglichen Zurückweisung der Zahlungen bedarf. (T6)

5 Ob 90/21bOGH30.11.2021

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4

5 Ob 140/22gOGH21.12.2022

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Anspruch des Zahlers nach § 1431 ABGB oder § 1435 ABGB gegen den Empfänger. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19970429_OGH0002_0010OB00075_97D0000_001

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