OGH 10Bkd8/95 (RS0107020)

OGH10Bkd8/9523.8.2022

Rechtssatz

In einem Ablehnungantrag können auch schwerwiegende und weitergehende Angriffe gegen Gerichtspersonen enthalten sein als in Rechtsmitteln (vgl Strigl in AnwBl 1983/4591 mwH).

Normen

DSt 1990 §1 Abs1
RAO §9

10 Bkd 8/95OGH24.02.1997
11 Bkd 9/00OGH26.02.2001

Auch

11 Bkd 9/03OGH13.01.2004

Vgl auch; Beisatz: Der Ablehnungsantrag ist die schärfste Waffe der Prozesspartei gegen den Verhandlungsrichter. Einem solchen Antrag kann nur dann Erfolg beschieden sein, wenn die darin dargetanen Gründe so gewichtig sind, dass die Unbefangenheit des abgelehnten Richters nachhaltig in Zweifel gezogen werden muss. Der Versuch, diese Gründe entsprechend darzustellen, wird bisweilen an den Grenzen des Zulässigen angesiedelt sein müssen, oder kann diese doch selbst bei objektivstem Vortrag schnell erreichen. Die im Interesse des Klienten vorgetragene Ablehnung beinhaltet fast immer, etwas Negatives über einen Richter auszuführen und es kann in diesem Zusammenhang selbst der inhaltliche Vorwurf des Amtsmissbrauches zulässig sein. Eine Beschränkung des in einem Ablehnungsantrag zulässigen Vorbringens durch disziplinäre Maßnahmen stellt letztlich eine Beschränkung des Ablehnungsrechtes selbst dar. (T1)

16 Bkd 13/09OGH05.07.2010
23 Ds 3/19xOGH16.01.2020
20 Ds 4/20yOGH14.07.2020

Vgl

28 Ds 2/21iOGH23.08.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19970224_OGH0002_010BKD00008_9500000_002

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