OGH 5Ob2102/96w (RS0105715)

OGH5Ob2102/96w19.9.2022

Rechtssatz

Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters beendet die in § 833 ABGB als Normalfall vorgesehene oder von der Mehrheit der Miteigentümer sogar ausdrücklich beschlossene Selbstverwaltung und nimmt auch gleich die ansonsten der Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer überantwortete Auswahl der Person des Verwalters vorweg; dementsprechend ist gemäß § 26 Abs 2 Z 2 WEG allen Miteigentümern und Wohnungseigentümern Gelegenheit zu geben, sich zur Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Verwalters und zur Eignung der für diese Funktion ausersehenen Person zu äußern, und zwar noch in erster Instanz, weil für Verfahren nach § 26 WEG in höherer Instanz das Neuerungsverbot gilt.

Normen

ABGB §833 C1
ABGB §836 A
WEG §14 Abs1 Z4
WEG §15
WEG §17 Abs5
WEG §26
WEG §26 Abs2 Z2
WEG 2002 §19
WEG 2002 §23
WEG 2002 §28
WEG 2002 §28 Abs1 Z5
WEG 2002 §30 Abs1 Z6

5 Ob 2102/96wOGH24.09.1996
5 Ob 2148/96kOGH02.09.1997

nur: Für Verfahren nach § 26 WEG gilt in höherer Instanz das Neuerungsverbot. (T1)

5 Ob 82/02yOGH23.04.2002

Auch; nur T1

5 Ob 129/08vOGH24.06.2008

Vgl; Beisatz: Die in § 833 ABGB geregelte Selbstverwaltung der Miteigentümer ist als Normalfall der Verwaltung konzipiert. (T2); Beisatz: Ein Übergang von der Selbst- zur Fremdverwaltung, sowohl was die Beendigung der Selbstverwaltung betrifft als auch die Auswahl der Person des Verwalters, kann von der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer beschlossen werden (§ 28 Abs 1 Z 5 WEG). (T3); Beisatz: Daneben besteht aber ein Minderheitsrecht jedes Mit- und Wohnungseigentümers, vom Gericht die Entscheidung darüber zu verlangen, dass ein gemeinsamer Verwalter bestellt wird (§ 30 Abs 1 Z 6 WEG). (T4); Beisatz: Für die rechtsgestaltende Entscheidung des Außerstreitrichters darüber, ob auf Antrag eines Mit- und Wohnungseigentümers (anstelle der bisherigen Selbstverwaltung) ein Verwalter zu bestellen ist, reicht es nicht (schon) aus, dass noch kein Verwalter bestellt ist. Sie hängt von der Dartuung der Untunlichkeit der Aufrechterhaltung der Selbstverwaltung ab. Es bedarf der Behauptung und des Nachweises eines wichtigen Interesses des antragstellenden Wohnungseigentümers. (T5); Beisatz: Für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters müssten - abgesehen vom Nachweis einer konkreten Dringlichkeit - die beschriebenen Voraussetzungen ebenfalls gegeben sein. (T6)

5 Ob 204/17mOGH13.03.2018

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T6

5 Ob 84/22xOGH19.09.2022

Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19960924_OGH0002_0050OB02102_96W0000_002

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