Normen
ABGB §833 C1
ABGB §836 A
WEG §14 Abs1 Z4
WEG §15
WEG §17 Abs5
WEG §26
WEG §26 Abs2 Z2
WEG 2002 §19
WEG 2002 §23
WEG 2002 §28
WEG 2002 §28 Abs1 Z5
WEG 2002 §30 Abs1 Z6
5 Ob 2102/96w | OGH | 24.09.1996 |
5 Ob 2148/96k | OGH | 02.09.1997 |
nur: Für Verfahren nach § 26 WEG gilt in höherer Instanz das Neuerungsverbot. (T1) |
5 Ob 82/02y | OGH | 23.04.2002 |
Auch; nur T1 |
5 Ob 129/08v | OGH | 24.06.2008 |
Vgl; Beisatz: Die in § 833 ABGB geregelte Selbstverwaltung der Miteigentümer ist als Normalfall der Verwaltung konzipiert. (T2); Beisatz: Ein Übergang von der Selbst- zur Fremdverwaltung, sowohl was die Beendigung der Selbstverwaltung betrifft als auch die Auswahl der Person des Verwalters, kann von der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer beschlossen werden (§ 28 Abs 1 Z 5 WEG). (T3); Beisatz: Daneben besteht aber ein Minderheitsrecht jedes Mit- und Wohnungseigentümers, vom Gericht die Entscheidung darüber zu verlangen, dass ein gemeinsamer Verwalter bestellt wird (§ 30 Abs 1 Z 6 WEG). (T4); Beisatz: Für die rechtsgestaltende Entscheidung des Außerstreitrichters darüber, ob auf Antrag eines Mit- und Wohnungseigentümers (anstelle der bisherigen Selbstverwaltung) ein Verwalter zu bestellen ist, reicht es nicht (schon) aus, dass noch kein Verwalter bestellt ist. Sie hängt von der Dartuung der Untunlichkeit der Aufrechterhaltung der Selbstverwaltung ab. Es bedarf der Behauptung und des Nachweises eines wichtigen Interesses des antragstellenden Wohnungseigentümers. (T5); Beisatz: Für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters müssten - abgesehen vom Nachweis einer konkreten Dringlichkeit - die beschriebenen Voraussetzungen ebenfalls gegeben sein. (T6) |
5 Ob 204/17m | OGH | 13.03.2018 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T6 |
5 Ob 84/22x | OGH | 19.09.2022 |
Beis wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19960924_OGH0002_0050OB02102_96W0000_002
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