OGH 1Ob2266/96h; 3Ob308/98k; 7Ob90/22v (RS0106843)

OGH1Ob2266/96h; 3Ob308/98k; 7Ob90/22v25.5.2022

Rechtssatz

Pensionsabgeltung und gesetzliche sowie freiwillige Abfertigung sind als Eigeneinkommen des Berechtigten bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. Wird bei schlechter wirtschaftlicher Lage des Dienstgebers älteren Dienstnehmern im Zuge eines Sparprogrammes die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses gegen Gewährung von Vergünstigungen angeboten, ist das (mögliche) Beharren auf Weiterbeschäftigung zumindest bei hohem Einkommen des anderen Ehegatten nicht zumutbar. Der nun einkommenslose Ehegatte kann nicht auf fiktives Einkommen in der bisher bezogenen Höhe "angespannt" werden. Allerdings kann gerade bei einer hohen Einmalzahlung wenige Jahre vor Erreichen des Pensionsantrittsalters die gewährte Abfindung nur als Schutz vor Einkommensverlust bis zum Erhalt der Pension gesehen werden und ist daher - einschließlich der gesetzlichen Abfertigung (abweichend von 3 Ob 28/94) - auf den gesamten Zeitraum bis zur Pension aufzuteilen.

Normen

ABGB §94
EheG §66
EheG §69

1 Ob 2266/96hOGH25.10.1996
3 Ob 308/98kOGH26.04.2000

Abweichend; Beisatz: Aus dem Wesen der gesetzlichen Abfertigung (Entgelt) folgt, dass sie so zu behandeln ist, als ob sie monatlich als Arbeitsentgelt in den der Auflösung des Arbeitsverhältnisses folgenden Monaten ausbezahlt worden wäre, und bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage auf so viele Monate aufzuteilen ist, wie sie darin enthaltenen Monatsentgelten entspricht. Die freiwillige Abfertigung ist jedoch so auf die einzelnen Monate aufzuteilen, dass unter Berücksichtigung des dem Unterhaltsschuldner anstelle des bisherigen Arbeitseinkommens zufließenden nunmehrigen Einkommens (Arbeitslosenunterstützung) etwa der Betrag des letzten durchschnittlichen monatlichen Einkommens erreicht wird. (T1)

7 Ob 90/22vOGH25.05.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19960902_OGH0002_0010OB02266_96H0000_001

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