1 Ob 2266/96h | OGH | 25.10.1996 |
3 Ob 308/98k | OGH | 26.04.2000 |
Abweichend; Beisatz: Aus dem Wesen der gesetzlichen Abfertigung (Entgelt) folgt, dass sie so zu behandeln ist, als ob sie monatlich als Arbeitsentgelt in den der Auflösung des Arbeitsverhältnisses folgenden Monaten ausbezahlt worden wäre, und bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage auf so viele Monate aufzuteilen ist, wie sie darin enthaltenen Monatsentgelten entspricht. Die freiwillige Abfertigung ist jedoch so auf die einzelnen Monate aufzuteilen, dass unter Berücksichtigung des dem Unterhaltsschuldner anstelle des bisherigen Arbeitseinkommens zufließenden nunmehrigen Einkommens (Arbeitslosenunterstützung) etwa der Betrag des letzten durchschnittlichen monatlichen Einkommens erreicht wird. (T1) |
7 Ob 90/22v | OGH | 25.05.2022 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19960902_OGH0002_0010OB02266_96H0000_001
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