OGH 7Ob2240/96d (RS0105786)

OGH7Ob2240/96d27.9.2022

Rechtssatz

Vom Präsentationsrecht ist das beschränkte oder unbeschränkte Weitergaberecht des Mieters zu unterscheiden. Ein derartiges Weitergaberecht ist dann anzunehmen, wenn der Bestandgeber schon im Bestandvertrag dem Bestandnehmer das Recht einräumt, durch bloße Erklärung alle Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis auf einen Dritten mit der Wirkung zu übertragen, dass dieser an seiner Stelle Bestandnehmer wird, ohne dass es einer weiteren Erklärung des Bestandnehmers bedarf. Die Vereinbarung eines "Weitergaberechtes" schlechthin bedeutet demnach das unbeschränkte Recht des Mieters, nicht nur einen Nachmieter vorzuschlagen, sondern diesem das Mietrecht zu übertragen.

Normen

ABGB §1393 Ca

7 Ob 2240/96dOGH30.07.1996
1 Ob 125/99kOGH25.05.1999

Beisatz: Wurde das Auswahlrecht des Mieters dadurch eingeschränkt, dass der Vermieter den Eintritt der namhaft gemachten Person ablehnen darf, wenn gegen diese als Mieter sachlich begründete Bedenken bestehen, wurde also ein beschränktes Weitergaberecht vereinbart, so erfolgt der Mietrechtsübergang - wenn keine derartigen Bedenken bestehen - wie beim unbeschränkten Weitergaberecht durch bloße Erklärung des bisherigen Mieters. (T1)

5 Ob 201/01xOGH18.12.2001

nur: Ein Weitergaberecht ist dann anzunehmen, wenn der Bestandgeber schon im Bestandvertrag dem Bestandnehmer das Recht einräumt, durch bloße Erklärung alle Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis auf einen Dritten mit der Wirkung zu übertragen, dass dieser an seiner Stelle Bestandnehmer wird, ohne dass es einer weiteren Erklärung des Bestandnehmers bedarf. (T2)

1 Ob 195/09xOGH13.10.2009

Auch

3 Ob 104/15pOGH17.06.2015

Auch

8 Ob 71/17zOGH29.06.2017

Auch

4 Ob 2/21dOGH15.03.2021

Vgl

5 Ob 161/22wOGH27.09.2022

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19960730_OGH0002_0070OB02240_96D0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)