OGH 16Ok2/97; 16Ok3/98; 16Ok17/02 (RS0107569)

OGH16Ok2/97; 16Ok3/98; 16Ok17/0223.6.2022

Rechtssatz

Auch wenn die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben grundsätzlich in die strafrechtlich (§ 132 KartG) abgesicherte Verantwortlichkeit der Einschreiterin fällt, darf sich das Kartellgericht nicht mit offensichtlich unzureichenden oder undeutlichen Angaben begnügen, sondern ist von Amts wegen verpflichtet, die zur Beurteilung erforderlichen Umstände zu erheben.

Normen

KartG 1988 §43
KartG 1988 §132

16 Ok 2/97OGH23.06.1997

Veröff: SZ 70/124

16 Ok 3/98OGH18.06.1998

nur: Das Kartellgericht darf sich nicht mit offensichtlich unzureichenden oder undeutlichen Angaben begnügen, sondern ist von Amts wegen verpflichtet, die zur Beurteilung erforderlichen Umstände zu erheben. (T1)<br/>Beisatz: Verspätete ratenweise Erhebungswünsche (einer Amtspartei) sind bei Vorliegen nicht offensichtlich unzureichender oder undeutlicher Angaben (der Einschreiterin) kein Anlass zu amtswegigen Ermittlungen. (T2)

16 Ok 17/02OGH10.03.2003

nur T1; Beisatz: Es hat dabei zweckdienlichen Hinweisen der Amtsparteien nachzugehen. (T3)

16 Ok 7/07OGH21.01.2008

Beis wie T1

16 Ok 3/22kOGH23.06.2022

Dokumentnummer

JJR_19960623_OGH0002_0160OK00002_9700000_001

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