OGH 10ObS20/95 (RS0104903)

OGH10ObS20/9513.12.2022

Rechtssatz

Wenn eine herkömmliche Behandlungsmethode erfolgreich und ohne (unzumutbare) Nebenwirkungen angewendet werden konnte (oder kann), besteht kein Anlass zur Übernahme der Kosten von Außenseitermethoden. In einem solchen Fall ist es auch nicht wesentlich, wie hoch die Kosten der Außenseitermedizin im Vergleich zu jenen der Schulmedizin sind. Kostenersatz für Außenseitermethoden kann daher immer erst dann erfolgen, wenn entweder eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung steht oder eine solche erfolglos blieb.

Normen

ASVG §133 Abs2

10 ObS 20/95OGH09.04.1996

Veröff: SZ 69/87

10 ObS 382/98vOGH29.06.1999

nur: Wenn eine herkömmliche Behandlungsmethode erfolgreich und ohne (unzumutbare) Nebenwirkungen angewendet werden konnte (oder kann), besteht kein Anlass zur Übernahme der Kosten von Außenseitermethoden. Kostenersatz für Außenseitermethoden kann daher immer erst dann erfolgen, wenn entweder eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung steht oder eine solche erfolglos blieb. (T1)<br/>Beisatz: Hier: § 62 Abs 2 B-KUVG. Behandlung von Durchschlafstörungen (unter Ablehnung der "Mischverrechnung nach Binder in RdM 1997, 39 ff). (T2)<br/>Veröff: SZ 72/110

10 ObS 202/99zOGH25.02.2000

nur: Kostenersatz für Außenseitermethoden kann daher immer erst dann erfolgen, wenn entweder eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung steht oder eine solche erfolglos blieb. (T3)<br/>Beisatz: Auch die angewendete alternative Methode muss aber im Einzelfall erfolgreich oder doch erfolgversprechend gewesen sein. (T4)

10 ObS 27/01wOGH25.09.2001

Vgl auch

3 Ob 283/08aOGH19.05.2009

nur T1

10 ObS 86/09hOGH10.11.2009

Auch

7 Ob 63/10fOGH21.04.2010

Vgl; Beisatz: Die oberstgerichtliche Judikatur zu § 133 Abs 2 ASVG ist auch für die Frage der Anwendung von Außenseitermethoden in rein privatrechtlichen Schadenersatzstreitigkeiten heranzuziehen. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Delphintherapie. (T6)

9 Ob 32/12iOGH21.02.2013

Vgl auch

10 ObS 26/14tOGH23.04.2014

Vgl auch

3 Ob 116/19hOGH26.06.2019

Vgl; Beis wie T5; Bem: Hier: Im Rahmen einer komplementärmedizinischen Behandlung verschriebene Produkte. (T7)

10 ObS 122/22xOGH13.12.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19960409_OGH0002_010OBS00020_9500000_002

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