Rechtssatz
Für die Beurteilung schwerer Betrügereien (§ 147 Abs 2 StGB) als gewerbsmäßig begangen (§ 148 zweiter Fall StGB) ist keineswegs erforderlich, dass die beabsichtigte fortlaufende Einnahme des Täters mit dem ganzen aus den einzelnen Taten resultierenden Schaden jeweils identisch ist, vielmehr genügt es, dass sich der Täter mit einem Teil abfindet und mit dem Rest einen Dritten unrechtmäßig bereichert.
14 Os 143/01 | OGH | 29.10.2002 |
nur: Für die Beurteilung schwerer Betrügereien (§ 147 Abs 2 StGB) als gewerbsmäßig begangen (§ 148 zweiter Fall StGB) ist keineswegs erforderlich, dass die beabsichtigte fortlaufende Einnahme des Täters mit dem ganzen aus den einzelnen Taten resultierenden Schaden identisch ist. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19960227_OGH0002_0140OS00138_9500000_002