OGH 3Ob86/95 (RS0074921)

OGH3Ob86/9527.9.2022

Rechtssatz

Bei einer vertraglich vereinbarten Ersetzungsbefugnis ist im Zweifel als dem Willen der Parteien entsprechend anzunehmen, dass die geschuldete Leistung erst dann getilgt ist, wenn die Ersatzleistung zur Gänze erbracht ist oder sich der Gläubiger in Annahmeverzug befindet; bloße Schlechterfüllung berechtigt den Gläubiger nur zur Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen.

Normen

ABGB §906
ABGB §914 II
ABGB §932 I
ABGB §1295 Ib

3 Ob 86/95OGH30.08.1995
5 Ob 139/22kOGH27.09.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19950830_OGH0002_0030OB00086_9500000_001

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