OGH 1Ob564/94 (RS0019934)

OGH1Ob564/9420.12.2022

Rechtssatz

Für den Bauträgervertrag ist kennzeichnend, dass der Bauträger auf einem Grundstück, das nicht dem Betreuten gehört, im eigenen Namen, aber für Rechnung des Betreuten ein Bauwerk errichtet, das der Betreute dann erwirbt. Überwiegen Elemente spezifischer Herstellung für den Betreuten, rechtfertigt dies die Einordnung des Bauträgervertrages als Werkvertrag.

Normen

ABGB §1053
ABGB §1165 D

1 Ob 564/94OGH30.05.1994

Veröff: SZ 67/101

7 Ob 110/99yOGH12.07.2000
4 Ob 186/22iOGH20.12.2022

Dokumentnummer

JJR_19940530_OGH0002_0010OB00564_9400000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)