OGH 1Ob18/93 (RS0038233)

OGH1Ob18/9331.8.2022

Rechtssatz

Zur landwirtschaftlichen Bringung sehen das GSGG und die Ausführungsgesetze der Länder (hier NÖ GSLG 1973) vor, dass die Agrarbehörde zur verkehrsmäßigen Erschließung von landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Boden Berechtigung zur Inanspruchnahme von fremden Grund begründen kann (sogenannte "Bringungsrechte"). Es handelt sich dabei um öffentlich - rechtlich begründete Servituten.

Normen

ABGB §472
ABGB §480
GSGG 1967 §1 Abs1
GSGG allg

1 Ob 18/93OGH21.09.1993
6 Ob 610/95OGH21.12.1995
5 Ob 120/08wOGH23.09.2008

Ähnlich; Beisatz: Bringungsrechten (nach dem GSGG 1967) wird eine gewisse Doppelnatur zugeschrieben. Ihrer Rechtsnatur nach gehören sie zum öffentlichen Recht, während sie insbesondere hinsichtlich der Art ihrer Ausübung ein Naheverhältnis zu den Dienstbarkeiten aufweisen. Die auf Bescheid beruhende Einräumung eines Bringungsrechts hat dingliche Wirkung. Wird ein Bringungsrecht mit einem Parteiübereinkommen begründet, so liegt insoweit eine privatrechtliche Vereinbarung vor, die jedoch durch deren behördliche Genehmigung (auch) ins öffentliche Recht „transformiert" wird. (T1); Bem: Mit Darstellung der Rechtsentwicklung seit dem GSGG 1951. (T2)

10 Ob 21/19iOGH15.10.2019

Vgl; Beis wie T1

9 Ob 64/22kOGH31.08.2022

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19930921_OGH0002_0010OB00018_9300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)