OGH 7Ob28/92 (RS0081840)

OGH7Ob28/9223.11.2022

Rechtssatz

Die Wiederherstellungsklausel bei der Neuwertversicherung begründet keine Obliegenheit, sondern eine Risikobegrenzung (vgl bereits SZ 58/207).

Normen

ABH 2004 Art25
ABH 2010 Art6.5
ABS Art13 Abs1
AFB 1984 Art5 Abs2 lita
BEFLS ‑ Klipp & Klar Art6
Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen PktIV
AEHB 2012 Art13
AFB Art9
E-ABH Art6
ABH 2005 Art6.5
ABH 2012 Art4
VersVG §97
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung von Seilbahnen (AVB SEC14)
Sonderbedingungen zur Tiroler Seilbahnversicherung (SBS14)

7 Ob 28/92OGH17.02.1993

Veröff: VersRdSch 1993,273

7 Ob 375/98tOGH23.02.1999

Auch

7 Ob 8/01dOGH18.04.2001

Beisatz: Dies gilt nur für die Neuwertversicherung. Andernfalls ist die Wiederherstellungsklausel als ein Gebot, dessen Einhaltung die Erlangung der Entschädigung bedingt, also als eine Obliegenheit zu betrachten. Die Wiederherstellungsklausel ist in diesem Fall eine Voraussetzung für die Erhaltung des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag und aus diesem Grund ist sie ihrer Rechtsnatur nach als Obliegenheit statuiert. (T1)

7 Ob 103/01zOGH17.05.2001

Beisatz: Die Wiederherstellung des durch den Versicherungsfall beschädigten Gebäudes bzw Gebäudeteiles ist Anspruchsvoraussetzung. Es schadet dem Versicherungsnehmer, wenn sich die Wiederherstellung verzögert oder wenn sie gar völlig unterbleibt. Er verliert in diesem Fall seinen Anspruch gegen den Versicherer, ohne dass es darauf ankommt, ob ihm aus dem Verstoß gegen das Wiederherstellungsgebot ein persönlicher Vorwurf gemacht werden kann oder nicht. (T2)

7 Ob 169/03hOGH05.08.2003

Vgl auch; Beisatz: Hier: Wiederherstellungsklausel im Rahmen von Sachversicherungen - Art 6 E-ABH 1993. (T3)<br/>Beisatz: Soweit der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung (gleichgültig ob verschuldet oder nicht) gänzlich unterlässt oder verzögert, verliert er seinen Anspruch gegen den Versicherer). (T4)

7 Ob 65/05tOGH20.04.2005

Vgl auch; Beisatz: Hier: Art 10 AStB 1998. (T5)

7 Ob 262/05pOGH28.11.2005

Beisatz: Hier: Art 6.5 ABH. (T6)<br/>Veröff: SZ 2005/172

7 Ob 67/06pOGH26.04.2006

Beisatz: Zweck strenger Versicherungsklauseln ist die Begrenzung des subjektiven Risikos, das entstünde, wenn der Versicherungsnehmer die Entschädigungssumme für frei bestimmbare Zwecke verwenden könnte. Unter diesem Aspekt hat die stets von den Umständen des Einzelfalles abhängige Beurteilung, ob ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung an gleicher Stelle errichtet wurde, nach strengen Kriterien zu erfolgen. Gerechtfertigt erscheint es deshalb, dass es - in der Regel - nicht (auch nicht für einen teilweisen Ersatz der Neuwertspanne) genügt, wenn nur ein Teil des neuen Gebäudes den Zwecken des früheren, versicherten Gebäudes dient. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung industrieller und gewerblicher Anlagen (Grazer wechselseitige Versicherungs AG); Wiederherstellungsklausel (T8)

7 Ob 153/06kOGH31.01.2007

Beisatz: Hier: Teil F Art 15.2 ABVB 2002/I. (T9)<br/>Veröff: SZ 2007/12

7 Ob 262/07sOGH12.12.2007

Beis wie T6; Beisatz: Eine Wiederherstellungsklausel begründet weder eine Wiederherstellungspflicht noch eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, sondern im Sinn einer Risikoab- oder -begrenzung werden an das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmals insofern Rechtsfolgen geknüpft, als die Leistung einer den Zeitwert übersteigenden Entschädigung davon abhängig gemacht wird, dass gesichert ist, dass die Entschädigung zur Wiederbeschaffung der gestohlenen Gegenstände verwendet wird. (T10)

7 Ob 111/09pOGH30.09.2009

Beis wie T10

7 Ob 18/10pOGH30.06.2010

Beis wie T10

7 Ob 167/10zOGH29.09.2010

Auch

7 Ob 88/12kOGH28.06.2012

Auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Art 6 BEFLS. (T11)

7 Ob 144/12wOGH18.10.2012

Auch; Beis wie T10

7 Ob 227/12aOGH18.02.2013

Beisatz: Hier: Art 25 ABH 2004. (T12)

7 Ob 167/14fOGH05.11.2014

Auch; Beisatz: Die strenge Wiederherstellungsklausel stellt nach ständiger Judikatur eine Risikobegrenzung dar. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Art 9 AFB (T14)<br/>Beisatz: Auf ein Verschulden der Klägerin an der unterbliebenen Wiederherstellung kommt es nicht an. (T15)

7 Ob 12/15pOGH18.02.2015
7 Ob 45/15sOGH09.04.2015

Beis wie T2; Beis wie T15

7 Ob 59/17bOGH27.09.2017

Auch

7 Ob 120/19aOGH18.09.2019

Beisatz: Die Fällung eines Zwischenurteils ist zulässig, auch wenn noch nicht geklärt ist, ob bloß der Zeitwert oder der Neuwert zusteht. (T16)

7 Ob 162/21fOGH18.10.2021

Vgl

7 Ob 32/22iOGH29.06.2022
7 Ob 46/22yOGH07.07.2022
7 Ob 162/22gOGH23.11.2022

Vgl; Beis nur wie T7; Beisatz: Hier: Errichtung einer Funifor-Bahn anstelle von Schleppliften. (T17)

Dokumentnummer

JJR_19930217_OGH0002_0070OB00028_9200000_002

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