OGH 14Os128/91 (RS0092381)

OGH14Os128/9124.8.2022

Rechtssatz

Unter einer "fortlaufenden Einnahme" ist nicht nur ein ausschließlicher und unmittelbar für die Bestreitung des Lebensunterhaltes berechneter Vermögenszuwachs, sondern vielmehr jede tätergewollte fortlaufende Erlangung irgendeines wirtschaftlichen Vorteils zu verstehen. Einnahmen im Sinn des § 70 StGB sind nicht nur Geld und Geldeswert, sondern alle Sachwerte, durch die das wirtschaftliche Tätervermögen vermehrt wird. Ebenso verschafft sich eine fortlaufende Einnahme, wer sich regelmäßig die Bezahlung erbrachter Leistungen erspart.

Normen

StGB §70

14 Os 128/91OGH30.06.1992
14 Os 122/92OGH10.11.1992

Vgl auch

14 Os 39/96OGH23.04.1996

Vgl auch

15 Os 102/99OGH02.12.1999

Auch; Beisatz: Will ein Betrüger die zunächst in seinem Vermögen eingetretene Bereicherung von vornherein zugunsten anderer (hier: seiner Firma) heranziehen, ändert dies nichts an der Einnahmeerzielung durch ihn selbst und steht dies daher der Annahme gewerbsmäßigen Handelns nicht entgegen. (T1)

14 Os 148/00OGH25.09.2001

Auch; Beisatz: Hier: Bezahlung von Schulden. (T2)

15 Os 101/03OGH16.10.2003

Vgl auch; Beisatz: Die durch die wiederkehrende Vornahme einer strafbaren Handlung absichtlich erzielte "fortlaufende Einnahme" (§70 StGB) kann auch im Ersparen von (höheren) finanziellen Aufwendungen bestehen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Absicht des Beschwerdeführers, durch Ausnützung des (gegenüber dem in Österreich bestehenden) niedrigeren Preisniveaus von Suchtmitteln in den Niederlanden für seinen regelmäßigen Suchtgiftkonsum weniger zu bezahlen und sich durch diese Kostenersparnis einen entsprechenden wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. (T4)

11 Os 132/03OGH11.11.2003

Auch

15 Os 62/04OGH11.08.2004

Auch; Beisatz: Verringerung des Schuldenstandes. (T5)

11 Os 131/04OGH11.01.2005

Vgl auch

11 Os 20/05hOGH12.04.2005

Auch

15 Os 34/05xOGH29.04.2005

Auch; nur: Einnahmen im Sinn des § 70 StGB sind nicht nur Geld und Geldeswert, sondern alle Sachwerte, durch die das wirtschaftliche Tätervermögen vermehrt wird. (T6)

13 Os 128/07hOGH07.11.2007

Auch; nur T6

13 Os 81/09zOGH04.03.2010

Auch; Beis ähnlich wie T4

12 Os 126/12iOGH13.12.2012

Auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T5

13 Os 74/14bOGH18.12.2014

Vgl auch

13 Os 65/15fOGH30.06.2015

Vgl

12 Os 150/15yOGH28.01.2016

Auch; Auch die (fortlaufende) Verringerung von Schulden kann einen solchen wirtschaftlichen Vorteil darstellen. (T7)

14 Os 2/16zOGH08.03.2016

Auch

14 Os 38/22bOGH24.08.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19920630_OGH0002_0140OS00128_9100000_001

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