OGH 10ObS23/91 (RS0084647)

OGH10ObS23/9121.11.2022

Rechtssatz

Kriterien für die Planung und Durchführung einer von der Autorität des Betriebsleiters getragenen Veranstaltung: Dafür sind die Anwesenheit des Betriebsinhabers, die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten, die Durchführung des Ausfluges während der Arbeitszeit oder die Gewährung eines arbeitsfreien Tages wichtige Anhaltspunkte. Wenn nicht alle Kriterien vorliegen muss dies noch keinen Versicherungsausschluss bedeuten. Der Betriebsleiter kann die Planung und Organisation des Betriebsausfluges wohl dem Betriebsrat überlassen, solange er sich die Kontrolle und ausdrückliche endgültige Bewilligung in den Einzelheiten vorbehält. Bei finanziell schwächeren Unternehmen wird der Kostenzuschuss nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Auch die Gewährung eines Urlaubs an Arbeitstagen kann für sich allein nicht ausschlaggebend sein. Es kommt aber doch darauf an, in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung betrieblichen Zwecken dient und in welchem Umfang außerbetriebliche, private Interessen beteiligt sind. (Abgrenzung des Betriebsausflugs vom bloß subventionierten Ausflug; hier: von den etwa 220 Belegschaftsangehörigen und Geschäftsleitungsangehörigen nahmen regelmäßig nur etwa vierzehn Arbeitnehmer, also nur etwa sechs Prozent der Betriebsangehörigen teil).

Normen

ASVG §175 Abs1

10 ObS 23/91OGH29.01.1991

Veröff: SSV-NF 5/8

10 ObS 284/91OGH22.10.1991

Veröff: ZAS 1993/3 S 71 (Wachter) = SSV-NF 5/111

10 ObS 242/92OGH13.10.1992

nur: Bei finanziell schwächeren Unternehmen wird der Kostenzuschuß nicht entscheidend ins Gewicht fallen. (T1)<br/>nur: Es kommt aber doch darauf an, in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung betrieblichen Zwecken dient und in welchem Umfang außerbetriebliche, private Interessen beteiligt sind. (T2)<br/>Beisatz: Eintägiger Betriebsausflug mit Durchführung von Schiabfahrten ohne Wettkampfcharakter. (T3) <br/>Veröff: SSV-NF 6/117

10 ObS 200/94OGH04.10.1994

nur T2; Beis wie T3

10 ObS 114/95OGH14.11.1995

Auch; nur: Kriterien für die Planung und Durchführung einer von der Autorität des Betriebsleiters getragenen Veranstaltung: Dafür sind die Anwesenheit des Betriebsinhabers, die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten, die Durchführung des Ausfluges während der Arbeitszeit oder die Gewährung eines arbeitsfreien Tages wichtige Anhaltspunkte. Wenn nicht alle Kriterien vorliegen muß dies noch keinen Versicherungsausschluß bedeuten. (T4)<br/>nur T2; Beisatz: Ähnliche Kriterien müssen auch bei Prüfung des Unfallversicherungsschutzes von Feiern aus Anlaß etwa von Beförderungen oder Verabschiedungen angewendet werden. (T5) <br/>Veröff: SZ 68/214

10 ObS 2043/96fOGH23.04.1996

Vgl auch

10 ObS 121/05zOGH22.12.2005

nur T4; Beisatz: Wenn die Größe oder die Erfordernisse des Betriebes (hier: wichtige Bilanzierungsarbeiten) keine gemeinsame betriebliche Veranstaltung (hier: Schitag) erlauben, kann auch bei einer entsprechenden Veranstaltung einer Abteilung des Gesamtbetriebes Versicherungsschutz bestehen. (T6)

10 ObS 54/12gOGH03.05.2012

Auch

10 ObS 141/15fOGH19.01.2016

Auch

8 ObA 83/22xOGH21.11.2022

nur T4

Dokumentnummer

JJR_19910129_OGH0002_010OBS00023_9100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)