OGH 4Ob126/89 (RS0079669)

OGH4Ob126/8923.9.2022

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung (JBl 1927,362) steht der Schadenersatzanspruch nicht nur physischen Personen zu, weil immer auch physische Personen Kopf und Träger des Unternehmens nicht physischer Personen sind und dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass die Mehrzahl der Unternehmen - und dabei gerade die größten, die regelmäßig keine physischen Personen sind - von der Wohltat des Gesetzes ausgeschlossen sein sollten. Das sind in einem Fall nach § 7 UWG die unternehmensleitenden Organe, die am Aufbau des Unternehmens beteiligt waren und vielleicht sogar die den Gegenstand der Herabsetzung bildenden Handlungen selbst vorgenommen oder zumindest veranlasst haben (gegen Rummel, Zur Verbesserung des schadenersatzrechtlichen Schutzes gegen unlauteren Wettbewerb, JBl 1971,385 ff (389)).

Normen

UWG §16 Abs2

4 Ob 126/89OGH05.12.1989

Veröff: SZ 62/192 = EvBl 1990/98 S 472 = MR 1990,69

4 Ob 135/90OGH06.11.1990

Veröff: WBl 1991,136 = ÖBl 1991,58 = MR 1991,115

4 Ob 1001/95OGH17.01.1995

Auch; nur: Nach der Rechtsprechung (JBl 1927,362) steht der Schadenersatzanspruch nicht nur physischen Personen zu, weil immer auch physische Personen Kopf und Träger des Unternehmens nicht physischer Personen sind und dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass die Mehrzahl der Unternehmen - und dabei gerade die größten, die regelmäßig keine physischen Personen sind - von der Wohltat des Gesetzes ausgeschlossen sein sollten. (T1)

4 Ob 49/95OGH10.10.1995

nur T1; Beisatz: Die bisherige Rechtsprechung zu § 16 Abs 2 UWG trifft für kleinere Personengesellschaften und personalistisch geprägte juristische Personen mit geringer Gesellschafterzahl zu, bei welcher einzelne Gesellschafter einen maßgebenden Einfluss auf die Unternehmensführung haben. Bei allen diesen ist eine Identifikation der Gesellschafter mit ihrer Gesellschaft möglich, so dass (herabsetzende) kritikschädigende Äußerungen über das Unternehmen auch zu Kränkungen der Gesellschafter führen können. Dass die Entschädigung nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft zufließt, verhindert wegen der Beteiligung der Gesellschafter die Genugtuungsfunktion einer Geldbuße nicht. Ist der Kreis der Beteiligten an Personengesellschaften oder juristischen Personen sehr groß, kann eine Geldbuße im Sinne des § 16 Abs 2 UWG allerdings nicht auf seelische Beeinträchtigungen gestützt werden. (T2) Veröff: SZ 68/177

5 Ob 234/10pOGH26.05.2011

Vgl; Beisatz: Hier: § 8 Abs 3 MRG; siehe RS0127002. (T3); Veröff: SZ 2011/66

9 Ob 67/11kOGH29.03.2012

Vgl; Beisatz: Zur Anwendung des § 176 Abs 3 ForstG auf juristische Personen. (T4)<br/>Veröff: SZ 2012/42

4 Ob 106/22zOGH23.09.2022

Vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19891205_OGH0002_0040OB00126_8900000_005

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