OGH 9ObA13/89 (RS0083956)

OGH9ObA13/8921.11.2022

Rechtssatz

Kommt die Betriebsstätte mangels eines regelmäßigen Aufenthaltes als Abgabestelle für eine Hinterlegung nicht in Frage, dann kann die Zustellung nicht gemäß § 17 Abs 3 ZustG durch "Rückkehr" des Beklagten an die Abgabestelle während der Abholfrist wirksam werden, sondern nur durch tatsächliches Zukommen der Sendung gemäß § 7 ZustG saniert werden.

Normen

ZustG §17 Abs3

9 ObA 13/89OGH11.01.1989

Veröff: EvBl 1989/85 S 309 = RZ 1989/27 S 84

1 Ob 23/97gOGH15.05.1997

Auch

8 ObA 132/98iOGH08.06.1998

Vgl auch; nur: Kommt die Betriebsstätte mangels eines regelmäßigen Aufenthaltes als Abgabestelle für eine Hinterlegung nicht in Frage, dann kann die Zustellung nicht gemäß § 17 Abs 3 ZustG durch "Rückkehr" des Beklagten an die Abgabestelle während der Abholfrist wirksam werden. (T1); Beisatz: Gemäß § 17 Abs 1 ZustG kommt eine Hinterlegung nur in Betracht, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß der Empfänger oder der Vertreter iSd § 13 Abs 3 ZustG sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. (T2)

8 Ob 139/22gOGH21.11.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19890111_OGH0002_009OBA00013_8900000_004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)