OGH 9ObA36/87 (RS0051623)

OGH9ObA36/8730.8.2022

Rechtssatz

Voraussetzung der wirksamen Vereinbarung eines Überstundenpauschales ist, daß sowohl die Zahl der durchschnittlich zu leistenden Normalstunden als auch der Überstunden von vorneherein bestimmt wird und die Gesamtentlohnung die Überstundenentlohnung berücksichtigt. Ein Überstundenpauschale darf im Durchschnitt nicht geringer sein als das Entgelt, das der tatsächlich geleisteten Überstundenzahl entspricht.

Normen

AMSG §37b
AZG §10

9 ObA 36/87OGH01.07.1987

Veröff: Arb 10638 = DRdA 1990,55 (R Mosler)

9 ObA 268/92OGH16.12.1992

Auch; Veröff: DRdA 1993,464 (Grillberger) = WBl 1993,121

9 ObA 39/03fOGH09.07.2003

Vgl auch

8 ObA 54/22gOGH30.08.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Wirksam vereinbarte Überstundenpauschale im Zusammenhang mit der Frage, ob sie unter das sich nach dem "Nettoentgelt für die Normalarbeitszeit" richtende Kurzarbeitsentgelt fällt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19870701_OGH0002_009OBA00036_8700000_002

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