Rechtssatz
Aus der allgemeinen Pflicht, einen Vertrag zu erfüllen oder aus dem Umstand, daß man einem anderen eine bestimmte Summe oder Sache schuldet, läßt sich allein noch keine den Erfordernissen des § 133 StGB genügende sachbezogene Fürsorgepflicht (Verpflichtung, bestimmte Vermögensinteressen des Berechtigten wahrzunehmen) ableiten, zumal die Bestimmung des § 133 StGB keineswegs die Aufgabe hat, Vertragswidrigkeiten als solche zu pönalisieren.
15 Os 63/99 | OGH | 12.08.1999 |
Beisatz: Hier: Nach Art einer Zessionsvereinbarung. (T1) |
13 Os 174/99 | OGH | 15.03.2000 |
nur: Aus der allgemeinen Pflicht, einen Vertrag zu erfüllen oder aus dem Umstand, daß man einem anderen eine bestimmte Summe oder Sache schuldet, läßt sich allein noch keine den Erfordernissen des § 133 StGB genügende sachbezogene Fürsorgepflicht (Verpflichtung, bestimmte Vermögensinteressen des Berechtigten wahrzunehmen) ableiten. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19860429_OGH0002_0110OS00045_8600000_001