OGH 4Ob90/85 (RS0027870)

OGH4Ob90/8518.7.2022

Rechtssatz

Der Begriff des "Geschäftszweiges" wurde in der Entscheidung Arb 6538 (dieser folgend Kuderna, Entlassungsrecht 93; aM Martinek - Schwarz AngG 6. Auflage 618 unter Berufung auf Arb 7909) weit gezogen und ausgesprochen, daß sich das Verbot nicht nur auf Geschäfte erstreckte, die der Arbeitgeber betreibe, sondern auch auf solche, die er nach der Zweckwidmung seines Handelsgewerbes betreiben könne, und daß der Angestellte grundsätzlich nur Geschäfte, die völlig aus dem Rahmen der geschäftlichen Betätigung des Dienstgebers fielen, vornehmen dürfe. In der Entscheidung Arb 7909 wurde allerdings ein Entlassungsgrund nach § 27 Z 3 AngG nicht angenommen, weil die vom Dienstnehmer vertriebenen (zwar in denselben Geschäftszweig fallenden) Waren vom Dienstgeber nicht geführt wurden.

gesetzlicher Entlassungsgrund — Konkurrenzgeschäft — Konkurrenzverbot — Angestellte — Wettbewerbsverbot — Verstoß — Verletzung

 

Normen

AngG §7 Abs1
AngG §27 Z3 E3

4 Ob 90/85OGH10.09.1985

Veröff: RdW 1985,347 = SZ 58/135 = Arb 10452 = ZAS 1986/22 S 169 (Beck - Mannagetta)

9 ObA 8/00tOGH02.03.2000

Gegenteilig; Beisatz: Der "Geschäftszweig" des Arbeitgebers umfasst nur die tatsächlich von ihm geführte Warenart oder entfaltete Tätigkeit. (T1)

8 ObA 25/22tOGH18.07.2022

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Bejahung eines Verstoßes gegen das Konkurrenzverbot durch selbständige Tätigkeit des Dienstnehmers im Geschäftszweig des Dienstgebers, auch wenn dieser für die an sich erlaubte Tätigkeit in jenem Geschäftszweig noch nicht über alle erforderlichen gewerbe- und betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungen verfügte. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19850910_OGH0002_0040OB00090_8500000_002

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