OGH 6Ob758/82; 4Ob29/04z; 7Ob185/05i; 2Ob112/21s; 2Ob216/22m (RS0012462)

OGH6Ob758/82; 4Ob29/04z; 7Ob185/05i; 2Ob112/21s; 2Ob216/22m13.12.2022

Rechtssatz

Zweck des § 578 ABGB ist, die Feststellung der Identität des Verfassers zu ermöglichen; die Schrift muss daher die für den Schreiber charakteristischen Merkmale aufweisen. Wurde das Schreibgerät - wenn auch gemeinsam mit dem Erblasser - von einer anderen Person geführt und weist die Urkunde aus diesem Grund nicht die den Erblasser individualisierende Schrift auf, dann handelt es sich nicht um ein vom Erblasser iSd § 578 ABGB eigenhändig geschriebenes und unterfertigtes Testament.

Normen

ABGB §578

6 Ob 758/82OGH06.10.1982
4 Ob 29/04zOGH16.03.2004

Auch; Beisatz: Die gesetzliche Formvorschrift bezweckt die Individualisierbarkeit. (T1); Beisatz: Für Schreibmaterial und Textträger bestehen keine Vorschriften; der Text kann stehen, wo immer er lesbar ist. (T2)

7 Ob 185/05iOGH31.08.2005

Auch; Beisatz: § 578 ABGB verlangt zur Gültigkeit des eigenhändigen (holographen) Testamentes, dass die Verfügung vom Erblasser eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben wird. Dies soll eine Garantie gegen die Verfälschung des Testamentes bieten und die Feststellung der Identität des Verfassers ermöglichen. (T3); Beisatz: Die Erbeinsetzung kann vom Erblasser in jeder ihm verständlichen Sprache, unter Verwendung beliebiger Schreibwerkzeuge und Schreibunterlagen vorgenommen werden; die Niederschrift muss - objektiv (allenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen) - lesbar sein. (T4); Beisatz: Ein in kurrentähnlicher Schrift verfasstes Schreiben „Mein letzter Wille" ...... „Dr. Georg" ..... „Vermögen" ........ „Georg" und der Unterschrift des Erblassers entspricht nicht diesen Erfordernissen. (T5)

2 Ob 112/21sOGH05.08.2021

nur: Zweck des § 578 ABGB ist, die Feststellung der Identität des Verfassers zu ermöglichen. (T6)

2 Ob 216/22mOGH13.12.2022

vgl; Beisatz nur wie T3

Dokumentnummer

JJR_19821006_OGH0002_0060OB00758_8200000_001

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