OGH 5Ob570/80 (RS0065317)

OGH5Ob570/8025.8.2022

Rechtssatz

Als Unternehmer im Sinne des KSchG wird der Vermieter anzusehen sein, wenn die Beschäftigung von dritten Personen (zB Hausbesorger), das Vorliegen einer Mehrzahl dauernder Vertragspartner (Mehrzahl von Mietverträgen, die eine nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Buchhaltung erfordert) bestehen und sohin die Einschaltung von anderen Unternehmen oder Erfüllungsgehilfen erforderlich ist und auch längerfristige Vertragsbindungen bestehen.

Normen

KSchG §1 Abs1 Z1
UGB §1 Abs2

5 Ob 570/80OGH08.07.1980

Veröff: SZ 53/103 = EvBl 1981/5 S 17 = ImmZ 1981,268

7 Ob 665/83OGH01.09.1983
3 Ob 631/86OGH28.01.1987

Vgl

1 Ob 27/89OGH15.11.1989

Vgl auch; Veröff: JBl 1990,321

5 Ob 509/92OGH10.03.1992

Veröff: SZ 65/37 = JBl 1992,796 = ImmZ 1993,54

3 Ob 547/93OGH24.11.1993

Beisatz: Als annähernde Richtzahl für die Mehrzahl von Vertragspartnern wurde angenommen, dass der private Hauseigentümer (noch) als Verbraucher anzusehen sei, wenn in seinem Haus nicht mehr als fünf Mietgegenstände in Bestand gegeben werden. (T1)

7 Ob 105/99pOGH09.06.1999

Vgl auch; Beisatz: Allein deshalb, weil sich jemand keiner Hilfspersonen bzw Erfüllungsgehilfen bedient, ist er nicht zwingend als Verbraucher anzusehen. (T2) <br/>Beisatz: Es sind jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. (T3)

6 Ob 338/99wOGH20.01.2000

Vgl auch; Beisatz: Beschäftigt sich der Beklagte mit der Vermietung und Verpachung von Liegenschaften und nimmt in diesem Zusammenhang das strittige Darlehen auf, hat er den Gegenbeweis zu führen, dass ein Privatgeschäft vorliegt. (T4)

4 Ob 218/06xOGH21.11.2006

Vgl aber; Beisatz: Die restriktive Tendenz des EuGH bei der Auslegung von Art 15 EuGVVO schließt es aus, die Unternehmerdefinition des § 1 Abs 2 KSchG („auf Dauer angelegte wirtschaftliche Organisation") zur Auslegung von Art 15 EuGVVO heranzuziehen. Vielmehr genügt schon das Erzielen von laufenden Einkünften aus einem Ferienappartement, um den zuständigkeitsrechtlichen Verbraucherschutz auszuschließen. (T5)

9 Ob 146/06wOGH20.12.2006

Vgl auch

7 Ob 102/09iOGH02.09.2009

Auch; Beis wie T1

7 Ob 78/10mOGH05.05.2010

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/51

5 Ob 155/10wOGH21.10.2010

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: All das gilt auch für den Untervermieter. (7 Ob 105/99p). (T6)<br/>Beisatz: Hier: Verneinung der Qualifikation des Mieters von zwei zum Zweck der Verpachtung/Untervermietung angemieteten Geschäftslokalen als Unternehmer. (T7)

6 Ob 203/11pOGH16.02.2012

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: § 1 Abs 2 UGB; unternehmerische Tätigkeit einer GmbH & Co KG, die ein Objekt erworben hat und vermietet, bejaht. (T8)<br/>Veröff: SZ 2012/17

2 Ob 154/12dOGH24.01.2013

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3

6 Ob 112/13hOGH28.08.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 1 Abs 2 UGB; unternehmerische Tätigkeit einer GmbH & Co KG, die nur eine Liegenschaft mit einem oder zwei Mietverträgen vermietet, verneint. (T9)

1 Ob 9/14aOGH27.03.2014

Vgl

1 Ob 223/17aOGH30.01.2018

Vgl

10 Ob 48/18hOGH17.07.2018

Vgl; Beis wie T3

4 Ob 71/20zOGH11.08.2020

Beis wie T1

4 Ob 91/21tOGH27.05.2021

Vgl

10 Ob 24/21hOGH19.10.2021

Beis wie T1

7 Ob 19/22bOGH28.04.2022

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses insgesamt elf Bestandverträge abgeschlossen, davon betrafen acht (sieben Mietverträge über Wohnobjekte und ein Pachtvertrag) die verkauften Liegenschaften. Darüber hinaus bestanden ein Mietvertrag über ein Wohnobjekt und zwei Mietverträge über Wohnungen. Er verwaltete und betreute seine Mietobjekte und Verträge zwar großteils selbst, bediente sich aber etwa zur Betreuung eines der Häuser auch gelegentlich eines seiner Mieter. (T10)

5 Ob 119/22vOGH25.08.2022

Dokumentnummer

JJR_19800708_OGH0002_0050OB00570_8000000_006

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