OGH 8Ob39/80 (RS0040866)

OGH8Ob39/8022.11.2022

Rechtssatz

Wird ein dreigliedriges Urteil vom Berufungsgericht aufgehoben und zur Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückverwiesen, so wird von diesem Aufhebungsbeschluss nicht nur die Frage des Zurechtbestehens der Klagsforderung, sondern auch die Frage betroffen, ob und inwieweit die Gegenforderung zur Tilgung des als zu Recht bestehend erkannten Teiles der Hauptforderung heranzuziehen ist und damit bis zur Höhe dieses Teiles der Hauptforderung verbraucht wird. Damit wird aber auch die aus der vorstehenden Prämissen gezogene Schlussfolgerung als Differenz zwischen festgestellter Forderung und Gegenforderung nicht rechtskräftig.

Normen

Geo §545 Abs3
ZPO §391 C
ZPO §411 D
ZPO §496 Abs1

8 Ob 39/80OGH24.04.1980

Veröff: SZ 53/66

6 Ob 630/93OGH22.09.1993
1 Ob 204/03mOGH12.08.2004

Veröff: SZ 2004/117

7 Ob 91/13bOGH02.10.2013
1 Ob 164/22gOGH22.11.2022

Auch

Dokumentnummer

JJR_19800424_OGH0002_0080OB00039_8000000_002

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