OGH 4Ob418/79 (RS0079839)

OGH4Ob418/7922.11.2022

Rechtssatz

Der Unternehmer haftet jedenfalls für seinen Arbeitnehmer, auch wenn dieser zu einer derartigen Tätigkeit, in deren Verlauf sich der Wettbewerbsverstoß ereignet, an sich nicht befugt ist. Es genügt dass diese Tätigkeit im geschäftlichen Interesse des Inhabers des Unternehmens entfaltet wird. Objektive Wahrheitswidrigkeit oder Irreführungseignung der beanstandeten unrichtigen Angaben genügt.

Normen

MSchG §51
MSchG §53
MSchG §54
UWG §18

4 Ob 418/79OGH15.01.1980

Veröff: ÖBl 1980,128

3 Ob 117/87OGH16.12.1987

Auch; nur: Der Unternehmer haftet jedenfalls für seinen Arbeitnehmer, auch wenn dieser zu einer derartigen Tätigkeit, in deren Verlauf sich der Wettbewerbsverstoß ereignet, an sich nicht befugt ist. Es genügt dass diese Tätigkeit im geschäftlichen Interesse des Inhabers des Unternehmens entfaltet wird. (T1) <br/>Veröff: ÖBl 1988,128 = WBl 1988,197 = MR 1988,99

4 Ob 30/88OGH28.06.1988

Auch

4 Ob 136/89OGH21.11.1989

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Auslagendekorateur (T2) <br/>Veröff: WBl 1990,185

4 Ob 47/09dOGH09.06.2009

Auch

17 Ob 9/09mOGH22.09.2009

Vgl auch; Veröff: SZ 2009/124

4 Ob 134/22tOGH22.11.2022

Vgl; Beisatz: Hier: markenrechtliche Unternehmerhaftung. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19800115_OGH0002_0040OB00418_7900000_001

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