OGH 3Ob512/79 (RS0021861)

OGH3Ob512/7924.10.2022

Rechtssatz

Endgültige Unentgeltlichkeit der Leistung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeitsleistungen ganz oder zum Teil nach dem Parteiwillen oder hilfsweise nach den gesamten, auf Grund redlicher Verkehrssitte zu beurteilenden Umständen aus Entgegenkommen oder bloßer Gefälligkeit erbracht wurden.

Normen

ABGB §1152 C6
ABGB §1435

3 Ob 512/79OGH27.06.1979

Veröff: EvBl 1980/37 S 130

4 Ob 22/82OGH22.03.1983

Auch

8 ObA 74/22yOGH24.10.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Annahme bloßer (Gegen)Gefälligkeiten bei einem Kläger, der nach Abstimmung mit dem Erstbeklagten mietzinsfrei in einem der leerstehenden Häuser der Zweitbeklagten wohnen durfte und kleine Arbeiten auf den Liegenschaften der Zweitbeklagten übernahm. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19790627_OGH0002_0030OB00512_7900000_004

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