OGH 3Ob218/75; 3Ob241/75; 3Ob177/79; 3Ob143/84 (RS0000116)

OGH3Ob218/75; 3Ob241/75; 3Ob177/79; 3Ob143/8429.3.2022

Rechtssatz

Wurde zur Durchsetzung eines Anspruches eine bestimmte Exekution, dh die Exekution unter Anführung eines bestimmten Exekutionsmittels, bewilligt, so kann - solange das Exekutionsverfahren anhängig ist - nicht neuerlich eine völlig gleichartige Exekution zur Durchsetzung desselben Anspruches bewilligt werden. Dem steht die materielle Rechtskraft des ersten Exekutionsbewilligungsbeschlusses entgegen.

Normen

EO §3 IVA
EO §3 IVB
EO §3 IVC
EO §63
EO §355 V
ZPO §411 Cb

3 Ob 218/75OGH30.09.1975
3 Ob 241/75OGH28.10.1975

Beisatz: Lohnpfändung (T1); Veröff: EvBl 1976/160 S 303

3 Ob 177/79OGH18.06.1980
3 Ob 143/84OGH16.01.1985

Beisatz: Führt ein Exekutionsakt nicht zur vollen Befriedigung, so kann nur neuerlicher Vollzug - im Falle des § 355 EO Antrag auf Verhängung einer weiteren Geldstrafe oder von Haft wegen weiteren Zuwiderhandelns -, keinesfalls jedoch abermals Exekution beantragt werden, so lange die erste noch anhängig ist. (T2); Veröff: ÖBl 1985,110

3 Ob 169/84OGH19.12.1984
3 Ob 131/88OGH16.11.1988

nur: Wurde zur Durchsetzung eines Anspruches eine bestimmte<br/>Exekution, dh die Exekution unter Anführung eines bestimmten Exekutionsmittels, bewilligt, so kann - solange das Exekutionsverfahren anhängig ist - nicht neuerlich eine völlig gleichartige Exekution zur Durchsetzung desselben Anspruches bewilligt werden. (T3)<br/>Anm: Veröff: RZ 1988/15 S 64 = AnwBl 1989,222 (Dellisch) = EvBl 1989/61 S 217 = SZ 61/247

3 Ob 15/89OGH22.02.1989

wie T3; Beisatz: Die in 3 Ob 143-165/84 geäußerte Ansicht kann nicht uneingeschränkt aufrecht erhalten werden. Ist anzunehmen, dass es dem betreibenden Gläubiger darum geht, dass wegen eines weiteren Zuwiderhandelns des Verpflichteten gegen das Unterlassungsgebot nach Bewilligung der Exekution die Exekution vollzogen werde, so enthält der neue Exekutionsantrag als Minus den Antrag auf Verhängung der weiteren Geldstrafe iSd § 355 Abs 1 EO. Zuständig ist das Exekutionsgericht. (T4)

3 Ob 1015/89OGH24.05.1989
3 Ob 43/89OGH24.05.1989

wie T3

3 Ob 149/89OGH28.02.1990

Veröff: RZ 1990/112 S 258

3 Ob 9/96OGH24.01.1996

Beisatz: Liegen jedoch mehrere Exekutionstitel vor, die nach Ansicht des Rekursgerichtes inhaltlich identisch sind, steht einer neuerlichen Exekutionsbewilligung nicht die Rechtskraft einer aufgrund eines anderen Exekutionstitels ergangenen Exekutionsbewilligung, sondern allenfalls mangelndes Rechtsschutzbedürfnis entgegen. (T5)

3 Ob 91/98yOGH24.06.1998
3 Ob 264/01xOGH26.06.2002

Vgl auch; Beisatz: Zur Hereinbringung desselben Anspruchs aufgrund desselben Titels gegen denselben Verpflichteten auf ein- und dasselbe Exekutionsobjekt kann mit ein und demselben Exekutionsmittel die Exekution nur einmal bewilligt und geführt werden (Grundsatz der Einheit der Exekutionsbewilligung oder ne bis in idem). (T6); Beisatz: Zur Hereinbringung verschiedenen Forderungen auch ein und desselben betreibenden Gläubigers ist die Exekution mit demselben Exekutionsmittel auf dasselbe Exekutionsobjekt zulässig. In einem solchen Fall entstehen mehrere Pfändungspfandrechte, die gemäß § 300 Abs 2 EO allenfalls einen unterschiedlichen Rang haben. (T7)

3 Ob 289/02zOGH18.12.2002

Beisatz: Zwar ist eine zweifache Exekutionsführung aufgrund desselben Exekutionstitels zur Hereinbringung derselben Forderung mit demselben Exekutionsmittel (hier: Fahrnisexekution) an sich unzulässig, die zweite (irrtümlich erteilte, rechtskräftige) Exekutionsbewilligung ist jedoch in die Bewilligung des neuerlichen Vollzugs der bereits bewilligten (ersten) Fahrnisexekution umzudeuten, wenn die zweite Exekution im Ergebnis nicht als unmöglich oder zwecklos zu bezeichnen ist. (T8)

3 Ob 76/07hOGH19.12.2007

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T4 nur: Ist anzunehmen, dass es dem betreibenden Gläubiger darum geht, dass wegen eines weiteren Zuwiderhandelns des Verpflichteten gegen das Unterlassungsgebot nach Bewilligung der Exekution die Exekution vollzogen werde, so enthält der neue Exekutionsantrag als Minus den Antrag auf Verhängung der weiteren Geldstrafe iSd § 355 Abs 1 EO. (T9)

3 Ob 255/09kOGH27.01.2010
3 Ob 196/16vOGH23.11.2016

Auch; Beis wie T6

10 Ob 4/22vOGH29.03.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Bereits anhängiges Exekutionsverfahren gegen bestimmten Drittschuldner für Vorschussantrag nach dem UVG. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19750930_OGH0002_0030OB00218_7500000_001

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