OGH 5Ob7/73; 5Ob38/81; 5Ob103/92; 4Ob69/92 (RS0006730)

OGH5Ob7/73; 5Ob38/81; 5Ob103/92; 4Ob69/9214.7.2022

Rechtssatz

Mangels einer allgemeinen Regelung der Antragslegitimation im Grundbuchsgesetz haben die allgemeinen Anordnungen des AußStrG zu gelten, aus welchen sich aber die Antragslegitimation beider Teile, also sowohl des durch die beantragte Grundbuchshandlung Berechtigten als auch der durch diese belasteten Partei ergibt.

Normen

AußStrG §9 I
AußStrG 2005 §2 IA
AußStrG 2005 §2 IE4
GBG §77
GBG §76a Abs1
GBG §78

5 Ob 7/73OGH21.02.1973

Veröff: NZ 1974,74 = RZ 1973/91 S 67

5 Ob 38/81OGH01.02.1983

Auch; Beisatz: Veräußerer antragslegitimiert (T1) Veröff: SZ 56/17 = JBl 1984,381 (zust Hoyer)

5 Ob 103/92OGH22.09.1992

Veröff: ÖBA 1993,72 = NZ 1993,132 (Hofmeister, 135)

4 Ob 69/92OGH29.09.1992

Beis wie T1

5 Ob 93/93OGH30.08.1994

Beisatz: Hier: Keine Antragslegitimation des noch nicht einverleibten Erwerbers auf Teilung der Liegenschaft, wenn er durch die Teilung weder bevorteilt noch belastet wird. (T2)

5 Ob 108/95OGH29.08.1995

Beisatz: Hier: Rekurslegitimation des Fruchtgenussberechtigten; wer selbst zur Antragstellung legitimiert wäre, um ein bücherliches Recht zu erhalten oder von einer bücherlichen Last befreit zu werden, und durch den Verbücherungsantrag eines anderen einen bestimmten Rang für die begehrte Eintragung beanspruchen kann, ist daher zur Wahrung dieses Ranges im Rechtsmittelweg legitimiert. (T3) Veröff: SZ 68/150

5 Ob 22/98sOGH24.02.1998

Auch

5 Ob 38/98vOGH10.03.1998

Auch

5 Ob 39/98sOGH24.02.1998

Auch

5 Ob 236/98mOGH13.10.1998

Vgl; Beisatz: Zum Einschreiten in Grundbuchssachen sind nur der durch die beantragte Grundbuchseintragung Berechtigte oder der Verpflichtete befugt. (T4); Beisatz: Die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c Abs 1 WEG ist nicht legitimiert, Grundbuchsanträge zu stellen. (T5)

5 Ob 166/99vOGH07.04.2000

nur: Mangels einer allgemeinen Regelung der Antragslegitimation im Grundbuchsgesetz haben die allgemeinen Anordnungen des AußStrG zu gelten. (T6)

5 Ob 107/00xOGH16.05.2000

Vgl auch

5 Ob 285/01zOGH11.12.2001

Auch; Beisatz: Die Kapitalanlagegesellschaft selbst hat für die Eintragung der Verfügungsbeschränkung nach Abs 2 Satz 1 in das Grundbuch zu sorgen hat. Der Depotbank kommt lediglich eine Überwachungsfunktion zu. (T7)

6 Ob 84/05dOGH23.06.2005

Vgl auch; Beisatz: Auch der Servitutsverpflichtete ist zur Antragstellung beim Grundbuchsgericht legitimiert. (T8)

6 Ob 269/07pOGH24.01.2008

Beisatz: Hier: Antragslegitimation des Veräußerers einer Liegenschaft im Grundbuchsverfahren betreffend die Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers. (T9)

2 Ob 53/07vOGH14.02.2008

Vgl; Veröff: SZ 2008/22

5 Ob 117/10gOGH15.07.2010
5 Ob 85/10aOGH21.10.2010
5 Ob 14/11mOGH07.07.2011

Auch; Beisatz: Die Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die Partei eines Grundbuchverfahrens ist, sind selber nicht Partei dieses Verfahrens, weil sie weder Veräußerer noch Erwerber der Liegenschaft noch sonst dinglich Berechtigte sind. (T10)

5 Ob 231/15dOGH23.11.2015

Auch; Beis wie T9

5 Ob 77/22tOGH14.07.2022

Beisatz: § 78 GBG erweitert die Antragslegitimation im Grundbuchsverfahren. Wer von einem bloß obligatorisch Berechtigten, dem zum Erwerb eines entsprechenden dinglichen Rechts nur die Einverleibung im Grundbuch fehlt, ein eintragungsfähiges Recht eingeräumt erhalten hat, kann um die Eintragung der Rechte dessen, der ihm dieses Recht eingeräumt hat, ansuchen, wenn dieser seine Eintragung noch nicht erwirkt hat. (T11)

5 Ob 24/22yOGH14.07.2022

Dokumentnummer

JJR_19730221_OGH0002_0050OB00007_7300000_001

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