OGH 1Ob50/72 (RS0061530)

OGH1Ob50/7218.11.2022

Rechtssatz

Der Registerrichter kann grundsätzlich nur das eintragen, was beantragt ist. Entspricht die Anmeldung den gesetzlichen Vorschriften nicht, hat er den Antrag auf Eintragung zurückzuweisen. Eine Abänderung der beantragten Eintragung kann er von sich aus nicht vornehmen. Das Handelsregister ist dazu bestimmt, der Sicherheit des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit den Unternehmen des Handelsstandes zu dienen. Es soll nicht gerade ein lückenloses Bild aller für das Handelsgeschäft oder den Inhaber rechtlich bedeutsamen Umstände bieten, sondern nur über die grundlegenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Auskunft geben. - Es ist aber Recht und Pflicht des Registerrichters, dort wo er Verdacht hat, dass die Anmeldung zum Register nicht den Tatsachen oder der Wahrheit entspricht, diese zu prüfen. Er darf einer Anmeldung, deren Unrichtigkeit gerichtsbekannt ist, nicht stattgeben. Eine Eintragung, auf deren Beseitigung als gegenstandslos gedrungen werden musste (ähnlich wie 5 Ob 119/62), darf gar nicht erst bewilligt werden.

Normen

AußStrG 2005 §16 Abs1
FBG §15
HGB §8

1 Ob 50/72OGH19.04.1972

Veröff: RZ 1972,184 = NZ 1973,142 = HS 8021

1 Ob 676/84OGH14.11.1984

nur: Das Handelsregister ist dazu bestimmt, der Sicherheit des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit den Unternehmen des Handelsstandes zu dienen. Es soll nicht gerade ein lückenloses Bild aller für das Handelsgeschäft oder den Inhaber rechtlich bedeutsamen Umstände bieten, sondern nur über die grundlegenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Auskunft geben. (T1) <br/>Veröff: SZ 57/174 = NZ 1985,172 = GesRZ 1985,34

6 Ob 5/94OGH10.03.1994

nur: Es ist aber Recht und Pflicht des Registerrichters, dort wo er Verdacht hat, dass die Anmeldung zum Register nicht den Tatsachen oder der Wahrheit entspricht, diese zu prüfen. (T2)

6 Ob 19/93OGH19.05.1994

nur T2

6 Ob 7/94OGH19.05.1994

nur T2

6 Ob 41/06gOGH29.06.2006

Auch; nur: Der Registerrichter kann grundsätzlich nur das eintragen, was beantragt ist. (T3)

6 Ob 54/05tOGH31.08.2006

Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. (T4)

6 Ob 226/09tOGH15.04.2010

Vgl auch; Beisatz: Die materielle Prüfungspflicht besteht sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. (T5)<br/>Veröff: SZ 2010/35

6 Ob 177/12sOGH27.02.2013

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Ob Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Eintragungsgesuch zugrunde liegenden Tatsachen bestehen, die Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts auslösen, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls. (T6)

6 Ob 237/15vOGH23.02.2016

Vgl auch; Beisatz: Die Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts beschränkt sich in der Regel auf eine Plausibilitätsprüfung dahin, ob die begehrte Eintragung schlüssig dargelegt und nach der Lebens‑ und Praxiserfahrung des Entscheidungsorgans glaubwürdig ist. Sofern das Firmenbuchgericht aber aufgrund eigener Erhebungen oder aufgrund anderer Umstände Kenntnis von der Eintragung entgegenstehenden Umständen hat, sind diese bei der Entscheidung über das Eintragungsbegehren zu berücksichtigen. (T7)

6 Ob 37/17kOGH19.04.2017

Vgl; Beisatz: Wird die Eintragung bestimmter Änderungen des Gesellschaftsvertrags bzw der Stiftungsurkunde beantragt, so sind in diesem Verfahren andere Bestimmungen, die bereits eingetragen sind und nunmehr keine Änderung erfahren, nicht neuerlich zu prüfen (so bereits 6 Ob 35/16i). (T8)

6 Ob 165/16gOGH07.07.2017

Auch; nur T2; Beis wie T7 nur: Die Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts beschränkt sich in der Regel auf eine Plausibilitätsprüfung dahin, ob die begehrte Eintragung schlüssig dargelegt und nach der Lebens‑ und Praxiserfahrung des Entscheidungsorgans glaubwürdig ist. (T9)<br/>Beisatz: Auf bloße Vermutungen hin von den Anmeldenden den Nachweis für die Richtigkeit der Anmeldung zu fordern, wäre mit unerträglichen Verfahrensverzögerungen verbunden und eine Überspannung der Prüfungspflicht. (T10)

6 Ob 187/17vOGH21.12.2017

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Bei satzungsändernden Beschlüssen besteht grundsätzlich eine sehr weitgehende Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts. (T11)<br/>Veröff: SZ 2017/151

6 Ob 100/19bOGH24.10.2019

nur T3; Beis wie T11; Beisatz: Ein Gesellschaftsvertrag bildet eine untrennbare Einheit, sodass eine Eintragung allein von mangelfreien Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags nicht zulässig ist. (T12)<br/>Beisatz: Wenn die Eintragung einer Neufassung eines Gesellschaftsvertrags mit inhaltlich (teilweise) unveränderten Klauseln begehrt wird, kommt dem Firmenbuchgericht eine Prüfungskompetenz hinsichtlich des gesamten, neu gefassten Gesellschaftsvertrags zu, auch wenn diese inhaltlich nicht geänderte Bestimmungen betrifft. (T13)

6 Ob 196/20xOGH18.02.2021

Vgl; Beis wie T6

6 Ob 174/22iOGH18.11.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Durch die vage, in ihrer Bedeutung „offenen“ Formulierung wäre die Prüfung der Zulässigkeit von Bestimmungen der Stiftungserklärung dem Firmenbuchgericht tatsächlich entzogen und würde in unzulässiger Weise auf den Rechtsanwender (vor allem den Vorstand) verlagert. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Eine Stiftungserklärung, die ihren Geltungsumfang teilweise „im Hinblick“ auf die (nicht näher beschriebene) „Besetzung“ des Beirats von der Rechtsauslegung der Anwender zur Frage des Bestehens von Verstößen gegen (ungenannt bleibende) „zwingende Bestimmungen und/oder deren Auslegung durch den Obersten Gerichtshof“ abhängig macht und damit die einem zusätzlich eingerichteten Organ zugewiesenen Kompetenzen nicht klar umschreibt, ist nicht einzutragen. (T15)

Dokumentnummer

JJR_19720419_OGH0002_0010OB00050_7200000_001

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