OGH 4Ob346/69 (RS0040493)

OGH4Ob346/6929.9.2022

Rechtssatz

"Geschäftsgeheimnis" ist eine Tatsache, an deren Geheimhaltung ein im Geschäftsverkehr Tätiger ein erkennbares aus dieser seiner Eigenschaft abgeleitetes Interesse hat. Dieses Interesse besteht darin, die Verschlechterung der geschäftlichen Position im wirtschaftlichen Wettbewerb zu vermeiden. Zu den Geschäftsgeheimnissen gehören auch Auskünfte über Geschäftsabschlüsse und Geschäftsbedingungen.

Normen

ZPO §305 Z4

4 Ob 346/69OGH14.10.1969

Veröff: JBl 1970,266 = ÖBl 1970,77

9 ObA 7/04aOGH02.02.2005

Auch

16 Ok 3/21hOGH11.11.2021

Beisatz: Die Frage, ob eine bestimmte Angabe als Geschäftsgeheimnis anzusehen ist, kann stets nur im Einzelfall beantwortet werden. Geschäftsgeheimnisse sind etwa technische oder finanzielle Angaben in Bezug auf das Know-How eines Unternehmens, Kostenrechnungsmethoden, Produktionsgeheimnisse und -verfahren, Bezugsquellen, produzierte und verkaufte Mengen, Marktanteile, Kunden- und Händlerlisten, Vermarktungspläne, Kosten und Preisstruktur oder Absatzstrategien. Bei einem Wettbewerbsverstoß kann es sich jedoch niemals um ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis handeln. (T1)

16 Ok 5/22dOGH29.09.2022

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19691014_OGH0002_0040OB00346_6900000_002

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