OGH 5Ob208/67; 6Ob1/02v; 1Ob231/22k (RS0040543)

OGH5Ob208/67; 6Ob1/02v; 1Ob231/22k20.12.2022

Rechtssatz

Gegen die hier aufgezählten Entscheidungen ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig, daher auch nicht gegen den Ausspruch, daß die Weigerung eines Zeugen, auszusagen, unrechtmäßig sei. Dieser Grundsatz erfährt nur dann eine Einschränkung, wenn in dieser Sache keine weiteren anfechtbaren Entscheidungen zu erwarten sind. Die Zustellung einer nicht abgesondert anfechtbaren Entscheidung eröffnet noch kein weiteres Rekursrecht.

Normen

ZPO §349
ZPO §515

5 Ob 208/67OGH15.11.1967

Veröff: JBl 1968,576 = SZ 40/147

6 Ob 1/02vOGH31.01.2002

Vgl auch

1 Ob 231/22kOGH20.12.2022

Beisatz: Diese Einschränkung gilt nach der Rechtsprechung auch für Beschlüsse, die in zweiter Instanz gefasst wurden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19671115_OGH0002_0050OB00208_6700000_001

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