OGH 3Ob171/59 (RS0034136)

OGH3Ob171/5920.12.2022

Rechtssatz

Eine Dienstbarkeit gilt schon dann als ausgeübt, wenn der Berechtigte Handlungen vornimmt, zu denen er nur befugt ist, weil ihm die Dienstbarkeit zusteht, wenn sie auch nur einen kleinen Teil der ihm zustehenden Befugnisse darstellen.

Normen

ABGB §1482

3 Ob 171/59OGH28.04.1959
1 Ob 516/96OGH04.06.1996

Auch; Veröff: SZ 69/135

7 Ob 158/14gOGH05.11.2014
7 Ob 149/17pOGH18.10.2017
8 Ob 101/17mOGH25.10.2017

Beisatz: Eine bestimmte Qualität oder Intensität der Rechtsausübung ist nicht erforderlich. (T1)<br/>Beisatz: Ebenso genügt die Rechtsausübung auf einem räumlichen Teil des dienenden Grundstücks. (T2)<br/>Beisatz: Die Frage, ob ein Dienstbarkeitsrecht noch oder noch zumindest teilweise ausgeübt wird, oder ob es durch Nichtgebrauch erloschen ist, hängt typisch von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. (T3)

8 Ob 117/17iOGH25.10.2017

Beis wie T2

4 Ob 179/22kOGH20.12.2022

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19590428_OGH0002_0030OB00171_5900000_001

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