OGH 1Ob341/58 (RS0057429)

OGH1Ob341/5820.7.2022

Rechtssatz

§ 74 EheG findet auch auf gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen Anwendung, deren Höhe durch Vergleich bestimmt wurde. Die Erstattung einer Anzeige durch den Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten kann zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches nach § 74 EheG führen, wenn die Anzeige nicht in Wahrung berechtigter eigener Interessen, sondern im vollen Bewusstsein die Interessen des Verpflichteten zu beeinträchtigen, erstattet wurde.

Normen

EheG §74

1 Ob 341/58OGH22.10.1958
7 Ob 699/83OGH22.03.1984

Ähnlich; Beisatz: Keine Haftung für Bevollmächtigten. (T1)

2 Ob 219/11mOGH20.09.2012

Auch

3 Ob 86/16tOGH24.08.2016

nur: § 74 EheG findet auch auf gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen Anwendung, deren Höhe durch Vergleich bestimmt wurde. (T2)

7 Ob 181/17vOGH26.09.2018

Auch

1 Ob 161/21iOGH12.10.2021

Vgl

3 Ob 114/22vOGH20.07.2022

nur: Die Erstattung einer Anzeige durch den Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten kann zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches nach § 74 EheG führen, wenn die Anzeige nicht in Wahrung berechtigter eigener Interessen, sondern im vollen Bewusstsein die Interessen des Verpflichteten zu beeinträchtigen, erstattet wurde. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19581022_OGH0002_0010OB00341_5800000_001

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