4 Ob 37/58 | OGH | 15.04.1958 |
Veröff: SozM ID,165 = Arb 6860 |
4 Ob 110/61 | OGH | 28.11.1961 |
Veröff: Arb 7483 |
9 ObA 146/91 | OGH | 28.09.1991 |
Auch |
9 ObA 49/08h | OGH | 08.10.2008 |
Beisatz: Der in § 32 Abs 2 Z 3 VBG gebrauchte Plural („Ermahnungen") bedeutet, dass der Kündigung nach dieser Bestimmung zumindest zwei Ermahnungen vorauszugehen haben. (T1); Beisatz: Die Ermahnungen müssen in einer für den Vertragsbediensteten verständlichen Weise erkennen lassen, in welchen Umständen die Nichterreichung des im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolgs erblickt wird sowie welcher Arbeitserfolg angemessen ist und von ihm erwartet wird. (T2); Beisatz: Zweck der Ermahnung ist es vor allem, den Vertragsbediensteten über seine mangelhaften Leistungen in Kenntnis zu setzen, ihn zur Einhaltung seiner Pflichten aufzufordern und ihm nochmals Gelegenheit zur Leistungsverbesserung zu geben. (T3); Beisatz: Die Voraussetzungen des Kündigungsgrundes nach § 32 Abs 2 Z 3 VBG können bei einem Lehrer zB dann erfüllt sein, wenn er planlos oder nach veralteten Methoden unterrichtet.(T4); Beisatz: § 32 Abs 2 Z 3 VBG macht keine zeitlichen Vorgaben und schreibt keinen zeitlichen Mindest- und/oder Maximalabstand zwischen der ersten und der zweiten Ermahnung vor.Wie lange der „Beobachtungszeitraum" sein muss, um beurteilen zu können, ob der Vertragsbedienstete (hier: eine AHS-Vertragslehrerin des Bundes) den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg erreicht oder aber den Kündigungsgrund nach § 32 Abs 2 Z 3 VBG verwirklicht, kann nur aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles entschieden werden und hängt nicht bloß von der konkreten Tätigkeit ab, bei der die Erreichung des Arbeitserfolgs in Frage steht, sondern auch davon, in welcher Hinsicht der Vertragsbedienstete den Arbeitserfolg nicht erreicht, in welchem Ausmaß der Arbeitserfolg verfehlt wird und insbesondere welche Anstrengungen der Vertragsbedienstete nach den Ermahnungen unternimmt, um den angemessenen Arbeitserfolg zu erreichen.(T5) |
9 ObA 105/22i | OGH | 20.10.2022 |
Vgl; Beis nur wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19580415_OGH0002_0040OB00037_5800000_002
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