OGH 2Ob337/52; 7Ob384/56; 3Ob78/57; 7Ob518/56; 1Ob188/63; 7Ob143/64; 6Ob92/66; 6Ob234/69; 12Os2/73; 13Os122/75; 8Ob54/78; 10Ob508/95; 5Ob72/21f; 6Ob54/22t; 5Ob30/22f (RS0022320)

OGH2Ob337/52; 7Ob384/56; 3Ob78/57; 7Ob518/56; 1Ob188/63; 7Ob143/64; 6Ob92/66; 6Ob234/69; 12Os2/73; 13Os122/75; 8Ob54/78; 10Ob508/95; 5Ob72/21f; 6Ob54/22t; 5Ob30/22f1.6.2022

Rechtssatz

Die allgemeine Gütergemeinschaft zwischen Lebenden wirkt nur inter partes. Es kann daher auch ein Gattenteil für sich allein vermögensrechtliche Forderungen begründen und erwerben, ebenso wie jeder Ehegatte für sich allein verpflichtungsfähig bleibt. Eine von ihm allein erworbene Forderung kann der Ehegatte daher auch allein gegen seine Schuldner geltend machen, ohne daß ihm mangelnde Klagslegitimation eingewendet werden könnte. Das Eigentum der in allgemeiner Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten ist schlichtes Miteigentum ohne Bruchteile. Dem österreichischen Recht ist ein Eigentum zur gesamten Hand unbekannt.

Gesamthandschaft

 

Normen

ABGB §1233 D

2 Ob 337/52OGH04.07.1952

Veröff: SZ 25/192

7 Ob 384/56OGH03.10.1956
3 Ob 78/57OGH20.02.1957

Ähnlich; nur: Die allgemeine Gütergemeinschaft zwischen Lebenden wirkt nur inter partes. Es kann daher auch ein Gattenteil für sich allein vermögensrechtliche Forderungen begründen und erwerben, ebenso wie jeder Ehegatte für sich allein verpflichtungsfähig bleibt. Eine von ihm allein erworbene Forderung kann der Ehegatte daher auch allein gegen seine Schuldner geltend machen, ohne daß ihm mangelnde Klagslegitimation eingewendet werden könnte. (T1)

7 Ob 518/56OGH26.10.1957

ähnlich; nur: Das Eigentum der in allgemeiner Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten ist schlichtes Miteigentum ohne Bruchteile. Dem österreichischen Recht ist ein Eigentum zur gesamten Hand unbekannt. (T2)

1 Ob 188/63OGH20.12.1963

nur T1

7 Ob 143/64OGH20.05.1964

Beisatz: Dasselbe muß auch für die Gemeinschaft nach Auflösung der Gütergemeinschaft gelten. (T3)

6 Ob 92/66OGH21.04.1966

nur T2; Veröff: SZ 39/77

6 Ob 234/69OGH17.12.1969

nur T2

12 Os 2/73OGH20.02.1973

Veröff: EvBl 1973/207 S 440 = JBl 1973,537

13 Os 122/75OGH26.11.1975

nur T2; Veröff: JBl 1976,602

8 Ob 54/78OGH19.04.1978
10 Ob 508/95OGH28.11.1995

nur: Das Eigentum der in allgemeiner Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten ist schlichtes Miteigentum. (T4) <br/>Beisatz: Die Gütergemeinschaft begründet zunächst nur obligatorisch und erst durch Verbücherung mit dinglicher Wirkung die wechselseitige Verpflichtung, über das Gesamtgut nur gemeinsam zu verfügen, so daß kein Teil allein zu einer Handlung befugt ist, womit auch nur über den eigenen Anteil am Gesamtgut verfügt wird. (T5) <br/>Veröff: SZ 68/226

5 Ob 72/21fOGH30.11.2021

Vgl; nur T4; Beis wie T5

6 Ob 54/22tOGH18.05.2022

Vgl

5 Ob 30/22fOGH01.06.2022

Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19520704_OGH0002_0020OB00337_5200000_001

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