OGH 2Ob18/21t (RS0133678)

OGH2Ob18/21t26.5.2021

Rechtssatz

Bei Anbringung einer Zusatztafel, die einen besonderen Verlauf einer Straße mit Vorrang darstellt (§ 54 Abs 5 lit e StVO), wahren beide Vorrangzeichen den Vorrang der Fahrzeuge auf dem dargestellten Straßenzug, während sonst der Rechtsvorrang gilt (§ 19 Abs 4 zweiter Satz StVO). Damit ist aber klargestellt, dass im Fall der Anbringung einer solchen Zusatztafel unter dem Vorrangzeichen „Halt“ durch dieses nur der Vorrang der Verkehrsteilnehmer auf der bezeichneten Straße mit Vorrang zu wahren ist. Eine Aussage zur Vorrangsituation in Bezug auf die anderen Straßenzüge trifft das Vorrangzeichen hingegen nicht.

Normen

StVO §19 Abs4

2 Ob 18/21tOGH26.05.2021

Beisatz: Wollte man aufgrund des mit der Anbringung des Vorrangzeichens „Halt“ verknüpften absoluten Anhaltegebots anderes annehmen, wäre der letzte Teilsatz des zweiten Satzes des § 19 Abs 4 StVO („ansonsten gilt Abs. 1“) im Fall von Stoppschildern jedes Anwendungsbereichs beraubt. (T1)<br/>Beisatz: Der letzte Satz des § 19 Abs 4 StVO, der ein Anhaltegebot statuiert, hat in Bezug auf die Vorrangfrage keinen eigenständigen Regelungsgehalt; er bezieht sich bloß auf die Sätze davor („überdies“) und stellt – ergänzend zu § 52 lit c Z 24 StVO – klar, in welcher Weise der dort geregelte Vorrang zu wahren ist. (T2); Veröff: SZ 2021/51

Dokumentnummer

JJR_20210526_OGH0002_0020OB00018_21T0000_001

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