Normen
EMRK Art8
6 Ob 52/21x | OGH | 25.03.2021 |
Veröff: SZ 2021/35 |
Dokumentnummer
JJR_20210325_OGH0002_0060OB00052_21X0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Gemäß Art 8 EMRK besteht die Pflicht innerstaatlicher Stellen, positive Maßnahmen zur Wiedervereinigung eines Elternteils mit einem Kind zu ergreifen. Auch nach Art 11 Abs 1 EMRK sind die Vertragsstaaten verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen. Diese Verpflichtung besteht auch in Fällen, in denen die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zukam. Sie besteht unabhängig von einer etwaigen Anwendbarkeit des HKÜ. Das gilt auch für die Pflicht der Staaten gemäß Art 8 EMRK, innerstaatliche Stellen mit einem angemessenen und ausreichenden Arsenal auszustatten, um die Einhaltung der ihnen durch Art 8 EMRK auferlegten positiven Verpflichtungen sicherzustellen.
Normen
EMRK Art8
6 Ob 52/21x | OGH | 25.03.2021 |
Veröff: SZ 2021/35 |
JJR_20210325_OGH0002_0060OB00052_21X0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)