OGH 6Ob169/20a; 5Ob189/20k (RS0133288)

OGH6Ob169/20a; 5Ob189/20k27.4.2021

Rechtssatz

Der Grundsatz, wonach die Minderheit die Enthebung des Verwalters gegen den Willen der Mehrheit auch dann nicht herbeiführen kann, wenn der zu Enthebende Miteigentümer ist, bedarf der Einschränkung: Im Fall der Abberufung des verwaltenden Miteigentümers kann dieser zwar im Rahmen der Beschlussfassung bei entsprechenden Mehrheitsverhältnissen eine (sofortige) Abberufung mit seiner eigenen Stimme verhindern; den übrigen Miteigentümern ist allerdings ein – als Streitigkeit im Zusammenhang mit der Verwaltung im außerstreitigen Rechtsweg geltend zu machender – Abberufungsantrag aus wichtigem Grund zuzubilligen. Für einen (vorläufigen) Stimmrechtsausschluss besteht angesichts der solcherart eröffneten Rechtsschutzmöglichkeit der anderen Teilhaber keine sachliche Rechtfertigung.

Stimmrechtsausschluss — Miteigentumsgemeinschaft — Interessenkonflikt — Verwalter — Enthebung — Abberufung

 

Normen

ABGB §833
ABGB §836
ABGB §838a

6 Ob 169/20aOGH16.09.2020

Beisatz: Der Abberufungsantrag gegen den verwaltenden Miteigentümer steht nur allen übrigen Miteigentümern gemeinsam zu. Jene, die nicht als Mitantragsteller auftreten wollen, aus der Gesellschaft aber auch nicht ausgeschlossen werden sollen, sind als Mitantragsgegner in das Prozessrechtsverhältnis einzubeziehen und auf Duldung der geltend gemachten Rechtsgestaltung in Anspruch zu nehmen sind. (T1); Veröff: SZ 2020/80

5 Ob 189/20kOGH27.04.2021

Dokumentnummer

JJR_20200916_OGH0002_0060OB00169_20A0000_002

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