Rechtssatz
Wenn eine Beschlussfassung der Miteigentumsgemeinschaft im Kern die Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Interessen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Gemeinschaftsangelegenheiten betrifft, ist ein Stimmrechtsausschluss einzelner Miteigentümer jedenfalls im Regelfall nicht angebracht, auch wenn die Gefahr eines Interessenkonflikts aufgrund dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufender Partikularinteressen der Miteigentümer besteht. Dies gilt insbesondere auch bei der Abstimmung über die Bestellung eines Miteigentümers zum Verwalter und über dessen Abberufung.
Stimmrechtsausschluss — Miteigentumsgemeinschaft — Interessenkonflikt — Verwalterbestellung
6 Ob 169/20a | OGH | 16.09.2020 |
Beisatz: Inwieweit sich diese Überlegungen mangels entgegenstehender besonderer wohnungseigentumsrechtlicher Wertungen auch auf § 24 Abs 3 WEG übertragen lassen, wurde offen gelassen. (T1); Veröff: SZ 2020/80 |
Dokumentnummer
JJR_20200916_OGH0002_0060OB00169_20A0000_001
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