OGH 6Ob169/20a; 5Ob189/20k (RS0133287)

OGH6Ob169/20a; 5Ob189/20k27.4.2021

Rechtssatz

Wenn eine Beschlussfassung der Miteigentumsgemeinschaft im Kern die Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Interessen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Gemeinschaftsangelegenheiten betrifft, ist ein Stimmrechtsausschluss einzelner Miteigentümer jedenfalls im Regelfall nicht angebracht, auch wenn die Gefahr eines Interessenkonflikts aufgrund dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufender Partikularinteressen der Miteigentümer besteht. Dies gilt insbesondere auch bei der Abstimmung über die Bestellung eines Miteigentümers zum Verwalter und über dessen Abberufung.

Stimmrechtsausschluss — Miteigentumsgemeinschaft — Interessenkonflikt — Verwalterbestellung

 

Normen

ABGB §833
ABGB §836

6 Ob 169/20aOGH16.09.2020

Beisatz: Inwieweit sich diese Überlegungen mangels entgegenstehender besonderer wohnungseigentumsrechtlicher Wertungen auch auf § 24 Abs 3 WEG übertragen lassen, wurde offen gelassen. (T1); Veröff: SZ 2020/80

5 Ob 189/20kOGH27.04.2021

Dokumentnummer

JJR_20200916_OGH0002_0060OB00169_20A0000_001

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